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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 4 · p. Seite 409

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 4
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 409 (sequence 6)
Language
German
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Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth. 409 § 2. Die ßechtsquellen. I. Das schutzherrliche Reglement1) für die Körperschaft. Durch den Zuwachs der zu Fürth wohnenden Ansbacher Juden zur dompröbstischen Judenschaft war eine Neuregelung der Gemein Schaftsverhältnisse notwendig geworden. Dies veranlasste die Domprobstei, ״auf der Juden schalt gehörsamstes Ansuchen eine gewisse Ordnung und Reglement, wie es ins künftige zu halten, schrifftlich zu ertheilen“. Die Ausfertigung des Reglements, das 39 Punkte2) regelt, erfolgte ״mit Vorwissen nnd Genehmhaltung Eines hochwürdigen Domcapifcul“ durch den damaligen Domprobst Otto Philipp Freiherr von Gutenberg am 2♦ März 1719. Zwar war schon 1723; als das Domcapitel nach dem Tode Gutenbergs zu einer Neuwahl schritt, die Beschränkung3) des Reglements eine der Wahlbedingungen, welchen der neu zu wählerde Domprobst sich unterwerfen musste. Allein die Fürther Judenschaft, welche das Reglement als Vertragsact zwischen ihr und der Domprobstei betrachtete, erhob Klage beim Reichsgericht und scheint, wie Hä nie berichtet, — die Acten lagen ihm nur unvollständig vor4) — diese Ansicht daselbst auch zur Geltung gebracht zu haben. Sicher ist, dass die Beschränkung des Reglements nur eine vorübergehende war. Man kennt zwar nicht die Urkunden, durch welche der alte Rechtsstand wiederhergestellt wmrde; allein schon zu Würfels Zeiten (1754) scheint jene Beschränkung einer in Vergessenheit geratenen Vergangenheit angehört zu haben, da in seiner ziemlich ausführlichen Darstellung jener Beschränkung* nicht gedacht wrird. Auch die sehr ins Detail eingehenden ״Satzungenft (s. unten II) aus späterer Zeit setzen offenbar den Rechtsbestand des Reglements voraus. Darnach dürfte auch der Bamberg-Ansbacher Process den rechtlichen Bestand des Reglements nicht ungünstig beeinflusst 1) ״Vgl H ä n 1 e 1. c. S. 155 ff. 2) Die Punkte des Reglements weiden im Folgenden mit römisehen Zahlen bezeichnet. 3) Fs scheint, dass das Domcapitel Lust hatte, das Ableben der Domprobste fortan als ebenso günstige Gelegenheit zur Erlangung »freiwilliger Geschenke» von der Fürther Judenschaft zu benützen, wie es die Leistung solcher seitens der Bamherger Judenschaft bei Erledigung des Bischofssitzes in ein förmliches System gebracht hatte; vgl. Eckstein 1. c. S. 216 f. 4) Zur Zeit ist von denselben hei der isr. Caltusgemeinde Fürth, von der sie seinerzeit Hänle überlassen wurden, nichts mehr bekannt.

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