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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 4 · p. Seite 408

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 4
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 408 (sequence 5)
Language
German
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408 Verfassnngsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth. waren und auch weiter gehalten werden sollten, zu einem Ganzen zu verschmelzen. So wurde denn noch im gleichen Jahr (1690) an dem dünnen Band, das die Fürther Juden unter beiderlei Schutz umschlang, von einer Commission, welche Ansbach deshalb nach Fürth sandte, mit rauher Hand gerüttelt. Die nächsten Jahrzehnte sahen Bamberg und Ansbach in einen heissen Kampf verwickelt, in dessen Verlauf Commissionen entsendet, Inquisitionen geführt, hohe Geldstrafen — einmal 6000 fl. — verhängt, neue Schriftstücke in einem alten Processe vor dem Reichsgerichte gewechselt wurden und, wenn die dompröbstischen Juden dem diesbezüglichen Befehl ihres Schutzherrn nicht energischen Widerstand entgegengesetzt hätten, selbst die Gemeinschaft des Begräbnisses und des Gottesdienstes der jüdischen Glaubensgenossen in Fürth wieder zerstört worden wäre. Diese heisse Fehde, bei welcher es dem Streitgegenstände selbst am schlechtesten erging, beendigte 1715 ein Urteil des Reichshofrates unter Bestätigung eines Ausspruches der Reichsfriedenseommission. Diesem Urteile folgte 1717 ein Commissions- und Executionsvergleich zwischen Bamberg und Ansbach; in diesem ״wies Brandenburg-Onolzhach die Ihrige Judenschaft“ zu Fürth zur dompröbstischen Judenschaft hinüber: Die ״gemeine Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt“, wie sie Gegenstand unserer Betrachtung sein soll, war entstanden1). Mochte auch der alte Process zwischen Bamberg und Ansbach bald wieder aufleben und bis zur Säcularisation des dompröbstischen Gebietes fortdauern, die gfemeine] Jfudenschaft] z[u] F[ürth u[nd] i[n] dfessen] A[mt] überlebte nicht nur die weltliche Herrschaft der Domprobstei und die Regierung der Markgrafen, sondern überdauerte noch die Ausdehnung der preussischen Gebietshoheit über die fränkischen Fürstentümer und lebte unter dem milden Szepter Bayerns fort, bis sie im Vollzüge des § 21 des Edictes vom 10. Juni 1813, die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Bayern betreffend, aufgelöst wurde. ב) Die Zurückdatierung der Judenschaft in Fürth, als einer kirchlich-politischen Körperschaft und als Eines abgeschlossenen Ganzen auf die Zeit seit 1553 und 1573־ hei S a x 1. c. S. 9 ist unbegründet.

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