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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 4 · p. Seite 407

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 4
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 407 (sequence 4)
Language
German
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Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth. 407 lager gebildet hatten, erhellt auch daraus, dass die Ansbacher Juden bis 1607 ihre Toten zu Baiersdorf, dem Hauptorto der markgräflich Bayreuth er Judenscliaft, beerdigten, während die dompröbstischen bis zum Erwerb ihres eigenen Friedhofes denjenigen der Schoaittacher Judenschaft mitbeniitzten. Nachdem einmal die gemeinschaftliche Erfüllung der religiösen Pflichten die Glaubensgenossen, obwohl sie unter verschiedenem Schutze standen, an den Gräbern ihrer Lieben vereinigt batte, fanden sie sieb zweifelsohne auch in dem Gotteshanse zusammen, das, auf dompröbstischem Gebiete .stehend, am 23. Februar 1617 feierlich eingeweiht wurde1) Indessen blieben sie, selbst wenn die gemeinsame Ausübung der Religion vielleicht auch noch in mancher anderen Hinsicht eine Brücke zwischen ihnen schlug, politisch noch bis 1690 völlig getrennt, ln diesem Jahre2) wurde nach zweijährigen Verhandlungen mit Genehmigung der beiderseitigen Schutzherrn, die jedenfalls unter Vorbehalt ertheilt war, durch eine Commission ein ״Vergleich“ zwischen der Ansbacher Landesjudenschaft und der dompröbstischen Judenschaft zu Fürth geschlossen. Derselbe umfasste 16 Artikel und berechtigte, soweit es sich um die Verwaltung der Cultusanstalfcen handelte, die Ansbacher Schutzjuden zu Fürth zur Teilnahme an der Geschäftsführung der dompröbstischen Judenschaft. Dieser ״Vergleich“ war zwar auf 12 Jahre geschlossen, trug aber den Keim zu einem frühen Tode in sich. Er versuchte das Unmögliche, eine schon damals von ihrem Schutzherrn mit weitgehenden Privilegien3) ausgestattete Mehrheit, die dompröbstische Judenschaft, mit der kleinen Minderzahl der Ansbacher Juden in Fürth, die bisher von ihrem Schutzherrn in grösster Abhängigkeit gehalten worden ג) Cit. der Kres s'schen Clironik in Barbec k, Geschichte der Juden in Nürnberg und Fürth, 1878, S. 60. 2) Hierüber und über das Folgende s. Hä nie 1. c. S. 159 ff. 3) Näheres s. Hä nie 1. c. S. 154 f. Doch kann die Aufzählung der Privilegien dortselbst keine erschöpfende sein; denn die dompröbstisehen Juden zu Fürth erfreuten sich schon vor dem 18. Jahrhundert, wie die Einleitung zum Reglement angibt, auf Grund der ״vorigen in Händen habenden, von den abgelebten Herren Vorfahren . . . gegebenen General-Schutz-Brief, ConZession und Privilegien, welche auch confirmieret“, einer Verfassung, die in den meisten Punkten der dem Reglement entsprechenden glich. Wird doch ausdrücklich hervorgehoben, dass sio sich mit dem Reglement in allen Punkten deckt, ״ausser was in gegen•׳ wärtiger geändert.“

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