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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1901-01-01 · Heft 4 · p. Seite 406

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
45 (1901)
Issue
Heft 4
Article
Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im 18. Jahrhundert
Date
1901-01-01
Page
Seite 406 (sequence 3)
Language
German
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402 Verfassungsrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth. Ob diese dompröbstlischen Juden, solange ihre Anzahl zur Bildung eines selbständigen Gemeinwesens nicht ausreichte, einer Landesjudenschaft zugeteilt waren, und welcher, ist unbekannt. Sobald sie sich jedoch, organisiert und insbesondere einen eigenen Rabbiner aufgestellt hatten, gehörten sie zu keiner fremden Judencorporation, insbesondere nicht zu der bochfürstlich Bambergischen, ־wenn anders das Reglement1) des Domprobstes vom 2. März 1719 als sichere Geschichtsquelle für frühere Zeiten gelten darf. Seit wann die ״im dompröbstischen Amt zu Fürth und unter ihren Rabbi und Parnossen stehenden Juden beständig von anderen Juden schafften abgesondert und separieret gewesen“, ist gleichfalls unbekannt. Unseres Wissens w־ird von der ״dahmprobstischen gemeinen Judenschaft allhier“2) zuerst in einer Urkunde3) vom 27. Juli 1615 gesprochen, welche der dompröbstische Amtmann zu Fürth ausfertigte. Wahrscheinlich aber bestand diese Judenschaft schon zu Beginn des 17. Jahrhunderts, da bereits 1607 den Ansbacher Juden zu Fürth von ihrer Regierung die Erlaubnis zur Mitbenützung des Friedhofes erteilt wurde, welchen die dompröbstischen Juden daselbst schon vor einiger Zeit — man weiss nicht genau wann — angelegt hatten4). Dass die Glaubensgenossen unter doinpröbstischem und Ansbachisehern Schutze vorher zwei v ö 11 i g getrennte Heer- 0 Vgl. §2 1. 2) Wenn in dem Protokolibuch der Bamberger Landesjudenschaft (Manuseript X, 115 der Merzbacherschen Bibliothek zu München, abgedruckt im 7. Band, Jahrgang XII—XIII der von dem Vereine Mekize Nirdamim herausgegebenen Schriften, Berlin 1896/97, S. 16 des Ahdruckes) in der Verhandlung vom 1. September 1655 als zur Bamberger Lande »judenschaft gehörig u. a. auch die Juden angeführt werden, welche ״unter ■dem Herrn Domprobst sitzen“, und S. 14 ibid. in der Verhandlung vom 11. August 1683 diejenigen, ״welche unter Domherren sitzen“, so sind damit offenbar nur diejenigen Juden gemeint, welche zwar unter dompröbstischem Schutz, aber in solchen Orten standen, die dem Domprobst bezw.. dem Kapitel vom Bischof zugewiesen waren, z. B. Staffölstein, Burgeilern (Eckstein 1. c. S. 59). Dass die dompröbstisehen Juden nicht allesamt in einer und derselben Judenschaft vereinigt waren, erklärt sich wohl dadurch, dass in Fürth der Domprobst seine Hechte auf die Schenkung Kaiser Heinrichs II. zurückführte, während, der sonstige Besitz des Domkapitels vom Bischof übertragen und damit diesem unterstellt war. 3) Würfel 1. c. S, 106. 4) H ä n 1 e 1. c. S. 55.

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