Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 45 (1901)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Zacharias Frankel
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 232 (sequence 6)
- Language
- German
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282 Zacharias Frankel. ״die letzte Schranke niederzureissen, die noch den franzÖsischen Juden vom fianzösichem Bürger trennte.“ Ebenso hatte eine der 2. Auflage des Buches (1847) beigegebene Kritik der preusischen Gesetzgebung hinsichtlich des Zeugnisses der Juden die Folge, dass in Betreff der Glaub־ Würdigkeit des Zeugnisses sowohl in Civilals-in Criminalsachen jeglicher Unterschied zwischen den Juden und den übrigen Unterthanen aufgehoben wurde1). Die erwähnte Kritik war zugleich die Veranlassung zu einem der glänzendsten Hauptwerke Frankels der Lehre vom ״gerichtlichen Beweis e.u Kein Gebiet des Wissens konnte der Meister betreten, ohne dass er es auch historisch und systematisch durchdrang und beleuchtete, und so entwickelte er die Lehre vom Zeugenbeweise, die er für seine ursprügliche Aulgabe entworfen, zu einer Lehre der sämmtlichen Beweisarten nach dem mosaisch-talmudischen Rechte. Er betrat damit ein Gebiet, das zu allen Zeiten ein schwer zu erfassendes, in der neuern Zeit, weil jedem praktischen Interesse entrückt, von nicht Vielen gekannt und von Wenigen ganz beherrscht wurde. Und von diesem gab er, fast der erste auf diesem Felde, nach den Formen des römischen Rechts, die er sich in erstaunlichem Masse zu eigen ge־ macht, eine klare, systematische, die weitesten Ver zweigungen, wie die verschiedenartigsten Erklärungen berücksichtigende Darstellung. Der Name des Werkes erschöpft nicht seinen Inhalt. Eine grössere Einleitung entwickelt zugleich den Geist des mosaisch• talmudischen Rechtes im Vergleich mit dem anderer Gesetzgebungen des Alterthums, bespricht das mosaische Crindnal- und Civilrecht, wie dessen Fortentwickelung zum talmudischen, ferner die mosaisch-talmudische Gerichts- und Processform, wobei insbesondere das Princip der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, die damals erst noch Forderungen waren und erst später im deutschen Vaterlande die Grundlage einer neuen Rechtsordnung wurden, als bereits im jüdischen Rechte vorhanden nachgewiesen wurde. Sie enthält ferner eine eingehende Darstellung der Quellen des jüdischen Rechts. Das Hauptwerk endlich beschränkt sich nicht auf x) Vorrede zur 2. Ausg., S. XII. 2) Berlin 1846,