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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1900-01-01 · Heft 5 · p. Seite 214

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
44 (1900)
Issue
Heft 5
Article
Die philosophischen und ethischen Anschauungen in Abraham bar Chijja's Hegjon ha-Nefesch
Date
1900-01-01
Page
Seite 214 (sequence 22)
Language
German
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IRI
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214 Die philos. ס. ethischen Anschauungen des Abr. b. Chijja. liehen Ursprung der neun folgenden himveisen; denn darin unter■־ scheidet sich die israelitische Gesetzgebung von der aller anderen Völker, dass diese menschlichen Ursprungs ist und eingestandenermaassen keinen anderen Zweck verfolgt, als die irdische Wohlfahrt des Menschen zu fördern, während die israelitische Gesetzgebung dem Quell der göttlichen Weisheit entsprungen und zur Förderung nicht nur der irdischen, sondern auch der ewigen Glückseligkeit des Menschen bestimmt ist. Die neun Gebote des Dekalogs stellen neun Arten von Gesetzen dar, die auch jede menschliche Gesetzgebung enthält, und zwar beziehen sich drei dieser Gebote auf das Verhältniss des Menschen zu Gott, drei auf das Verhältniss zur Familie und drei auf das Verhältniss zu den anderen Menschen. Von jeder dieser drei Arten bezieht sich wieder je eines der Gebote auf das Herz oder die Gesinnung, eines auf die Rede und eines auf das Handeln des Menschen1). So handelt in der ersten, auf das Verhältniss des Menschen zu Gott bezüglichen Abtheilung das zweite Gebot vom Glauben an Gott, der Sache des Herzens ist, das dritte von der Wahrung dieses Glaubens durch die Rede (Schwüre, Gelübde) und das vierte von der Bekundung dieses Glaubens durch die That (Feier der Sabbate und Feste). In der zweiten, auf das Verhältnis zur Familie bezüglichen Abtheilung ist das fünfte Gebot, die Ehrfurcht vor den Eltern gebietend, eine Pflicht des Herzens, weil eine nicht aus dem Herzen stammende Ehrfurcht diesen Namen nicht verdient. Das sechste Gebot, das Verbot des Mordes, beschränkt sich allerdings nicht auf die Angehörigen des Familienkreises, sondern erstreckt sich auf alle Menschen; aber immerhin ist es eine noch, höhere Pflicht, sich vor einer Schädigung der Angehörigen seiner• Familie, als vor der Fremder zu hüten2). Das siebente Gebot, das Verbot des Ehebruchs, bezieht sich auf das Thun und umfasst alle die Verletzung der Keuschheit betreffenden Gebote. Bei der auf das Verhältniss zu anderen Menschen bezüglichen x) Die Dreitheilung der Gebote in Pflichten des Herzens, der Rede und der That, der auch Abraham Ibn Esra folgt, liegt Bachja Ihn Pakuda’s, vielleicht dem Kalam entstammende (Ygl. Schahrastäni, übers, v. Haarbrücker, I, S. 51.) Eintheilung in Pflichtendes Herzens und Pflichten der Glieder zu Grunde, nur dass A. b. Ch. die letzteren wieder in Pflichten der Rede und Pflichten der That zerlegt. Für die dritte Klasse, die Pflichten der That, bedient A. b. Ch. sich auch des vermuthlich dem Bachja entlehnten Ausdrucks: דב, ים הנלוים במעשה האברים Ygl. Bacher a. a. 0. S. 90, Anmerk. 1. 2) Hier fehlt der erwartete Nachweis, dass dieses Gebot mit der Rede zusammenhängt.

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