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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1897-01-01 · Heft 11 · p. Seite 519

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
41 (1896-1897)
Issue
Heft 11
Article
Die Judenlandtage in Hessen-Cassel
Date
1897-01-01
Page
Seite 519 (sequence 15)
Language
German
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Din in Hohhoii-Ciwni'I, 51« im ganzen Lande durch den Landtag geregelt; man sorgte für einheimische und durchreisende Anne, für die Armen des heiligen Landes, für die Beschallung von Mitgift, von Aussteuern t’iir Braute u. s. w.; eine grosse ]leihe von Verffigungen, die Mir alle Juden des Landes bindend waren, hatte *das Wold der vom Gesc.hicke minder Begünstigten im Auge. Auch di(' religösen Einrichtungen der (Gemeinden bil״ (h*t(‘n zeitweilig den Gegenstand der Verhandlungen. Innerhall) der Statuten jedoch, die tiir •all(‘ Gemeinden als Nonn gelten mussten, stand es den Linzeigemeinden frei, nach eigenem Ermessen Linrielitungen zu treffen; trotz des gemeinsamen Bandes ward die Selbständigkeit der einzelnen (־Jemeinden gewahrt; es wird Letzteres ausdrücklich als ein Landtagshesehluss i .1. KHlO protocollirt. Schliesslich war es das soziale Lehen der Juden, dem der Landtag seine .Fürsorge zuwandte. Auch in jüdischen Kreisen wurde damals schon über ungebührlichen Luxus in der Kleidung, über ■zunehmende Verschwendung bei Gastmilhlern, bei .Familienfeiern u. dgl. m. geklagt. Auch damals schon wollt(' der Eine und noch mehr d i e Eine nicht vor der anderen zuniokstclien und der Landtag sah sich deshalb, wie dies für die christliche Bevölkerung Seitens der Kegierung erfolgte und wie es auch in anderen jü״ disehen Gemeinden geschah — ich brauche hier nur auf die Frankfurter und die Füither Tekanoth zu verweisen zum Erlass strengen Verordnungen gegen die. Ueberhandnahme des Imxus genöthigt. Die Weiber, •so lautet eine Verordnung aus d. Jahre 17IS,-sollen an ihren Hauben und Mützen sowie an ihrem Nachtzeug keine Spitzen tragen, von denen die Lile mehr als 1 Thlr. kostet; Perlen und Juwelen sind nur an Ohrringen gestattet, Diamanten gar nicht. Korallen und goldene Ketten sind zwar erlaubt, dürfen jedoch nicht ollen, sondern nur unter den Kleidern getragen werden. Auch auf die Stoffe und Farben der Kleider erstreckten sich die Luxusvorschriften, Aus Seide Und Sammt durften nur die Sab halb י und Feiertagskleider gefertigt sein, die seidenen nur einfarbig, die sammtenen nur ein- und zwar dunkelfarbig, mit Gold und Silber durchwebte Stoffe durfte וו nur von jungen Mädchen und nicht zu Schürzen oder sonstigen Gewänden, sondern nur zu Schuhen und Pantoffeln benutzt werden. Den Mädchen und, um wie viel mehr, den Frauen war-es strenge untersagt, in aus-

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