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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1897-01-01 · Heft 11 · p. Seite 517

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
41 (1896-1897)
Issue
Heft 11
Article
Die Judenlandtage in Hessen-Cassel
Date
1897-01-01
Page
Seite 517 (sequence 13)
Language
German
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Dio .liiilcnliuiilta^iin H1'ss1׳n.-<atMsul. 17״ und Beschluss«! zur Regelung dos religiösen und sozialen Löbens der »Juden gefasst. So drückend und so erniedrigend hiernach für die י)uden in manch»•!* Beziehung die Anforderungen des Landtags einerseits gewesen sein mögen, so war derselbe doch andererseits das einigende Band für sämmtliehe ,luden des Landes, durch welches diese eine grosse (icnieinsehatt bildeten, dureb welches die Sehaii’ung von Institutionen ermöglicht wurde, die. das materiell«• und das geistige Wohl der Kinzelnen und der (•}»isainmtheit׳. förderten. Hierzu gehörte in erster!leihe die Institution des Landrabhinats, das seinen Sitz in Witzenliausen batte; erst i. d. 1772 wurde dasselbe nach (bissei verlegt. Alle (!ivilgerichtssaelieii <b*r ,Juden unter einander gehörten vor das Forum des l'abbiners; eine gesetzliehe Appellation gegen seine, KntScheidungen gab es zwar, und die hierfür zuständige Instanz war di«• I{«״gi<!rung in (■assid; «•im• Verfügung des Landtags v. d. HälO bestimmt»1! j«־«Ioe}1, dass ,)«•der, »hu• sieh bei »hu* rabbinisehen Kntseheiduug nicht beruhigen und weiter appellircn wiii'de. /,»dm Thah*r Strafe zu erlog«•!! habe. 1)i«* h«‘ssisehe11 Lundstände sucht«*n zwari.J. 1772 «lies«• (}«•recht sam«• »!♦•s llahhimws zu schmälern und trug«m auf Beschränkung seiner ,1 u 1*is»li«׳tion an, wurden jedoeli von d«T Legierung zuriiekgvwmsen. S«dbst vcrstämllieh durfte aueb die (hiss«• »les Landesherr!! 1mm »liesei׳ ralibiniselum }},«•ehtspreehung mi»•}* 1.!«•«•r ausgehen, di♦• Hälft«• all«•!' erkannten Strafen musste an den Fiscus ahgefülirt w«u־den. Zur genauen (1ont rolle hierüber war )♦,des Strafprotokoll umg«*b«;ml nach <h*r Urtheilsfälhmg dem landtrslmrrliclmn Beamton «*inzusembm, w»d»d1«u*• d*m dem Landesherrn zustehenden Tlieil »hu* Strafe für dies♦•!! »u’nzuzifdien hatte, und am Schluss«• jedes .Jahivs war* ein genaues V»u*z»uchniss sämmtlieher vvähr«*ml dcss«dben «u־kanuten Strafen bei f>0 Tlilr. Straf♦• und Verlust, «les Sehutz«*s bei der!{«•ntkuninmr «.•inzuliefern Dieser mittelbare Nutzen, den »1er LamlesluuT durch die Thiitigkeit, »les llabbimu’s hatte, war aueh die wesentli<üm Veranlassung dazu, »lass «lic (}♦•imhmigung oder vi«dmehr der Befehl zur Bestellung eines sohdieti von ihm ertheilt wurde. ״Kr hab«o in Krfahrung gebracht,“ so schrieb Landgraf Moritz i. J. 1(>2‘), dass die. Juden seines Fnrstenthunis ihre Streitigkeiten frenubui Rabbinen früher in Fulda, jetzt in Friedberg — vorlegten und dass die dabei angeordueten G־t.d »18 trafen zur Hälfte d«*1u Burggrafen, zur Hälft♦•, der jüdischen (־Lnneinschaft zudelcn, da dadurch

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