Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 41 (1896-1897)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Die Judenlandtage in Hessen-Cassel
- Date
- 1897-01-01
- Page
- Seite 515 (sequence 11)
- Language
- German
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Diu .hidunlfiiulta^o in Ifoswun-Oassol. 51 5 {0(101* 13raut erhielt (101* Landesherr, so diese einem ausser• hall) der Hessischen Hauen weilenden Gatten folgte;!3572 % seines eidlich anzugebenden Vermögens aber musste jeder ■Jude, der• endgültig das Land verliess, um dem Landesvater den Schmerz der Trennung einigermassen zu erleichtern, in der landesherrlichen Kasse zuriieklassen. So hatte das Abzugsgehl wenigstens eine bestimmte Normirung, die Festsetzung der Höhe des Linzugsgeldes war jedoch dem liebe,reinkoinmen mit dem Landesherrn vorbelialten, und was dies heissen wollte, lässt sieh etwa ermessen, wenn man bedenkt, dass der Aufnahme begehrende Jude nicht direkt mit dem Landesherrn, sondern mit den Ober- und Unterbeamten desselben verkehrte, welche für Vermittlung der Verhandlung zweifellos reichlich entschädigt werden mussten ln ihr Kegel fand die Autnähme eines■■«Juden und die Frthciluiig eines Schutzbriefes, nur während der Tagung des Landtages statt, hei welchem die fürstlichen Commissare sowohl die diesbezüglichen Anträge wie auch alle bestehenden Sehnt /.briete untersuchten, ,)edel־ »lüde musste ihnen auf dem Landtage seinen Schutzhrief, ein Zeugniss über seine Führung von dein ihn vorgesetzten »Iustizbeamton und eine Bescheinigung der Oberrentenkammer, dass er die schuldigen Abgaben entrichtet habe, vorweisen. Fin allgemeines Zeugniss über eine ganze Gemeind(1 wurde nicht• zugelassen. Sn' wurde z. P>. noch i. J 1.782 ein Zeugniss über das Verhalten der Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Cassel, eben weil es für Alle gemeinsam ausgestellt war, verworfen. Die Krtheilung eines neuen Sehutzbriefos war neben der Futriehtung des Hinzugsgeldes an eine ganze Reihe von Bedingungen geknüpft. Der Aufzunehmonde musst(1 der älteste Sohn eines inländischen »luden aus erster Fhe sein und das 25. Lebensjahr zurüekgelegt haben; er musste eine Bescheinigung der Obrigkeit des Ortes, in dem er sieh niederlassem wollte, beibringen, dass die1 christlichen Finwohner gegen seine Aufnahme nichts einzuwonden hatten; von der Obrigkeit, sowie, von den jüdischen Vorstehern musst(1 ihm bezeugt werden, dass er in guten Vermögensverhältnissen sich betinde; er selbst, wie sein Vater mussten beschwören, dass sein Vermögen sein volles Figenthum. nicht etwa geliehen sei, und schliesslich musst(1 ein Revers von 4 Vorstehern vorgelegt werden, dass die jüdische Gemeinde für den vollen Fingang aller Abgaben des Neu-Aufzunehmenden a;i•