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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1897-01-01 · Heft 11 · p. Seite 509

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
41 (1896-1897)
Issue
Heft 11
Article
Die Judenlandtage in Hessen-Cassel
Date
1897-01-01
Page
Seite 509 (sequence 5)
Language
German
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Oie Jtuleulan<Hugn in Ilessen-O'iiNsel. 509 Strenge wurde darauf gesellen, dass Niemand fehlte! Von sämmtlichon Amtleuten, den Vorstehern sämmtlieher Oltschaffen musste vorher ein genaues Verzeichniss sämmtlieher ,luden mul ein eingehendes Zeugniss über deren Verhalten eingesandt, werden; jedes Fernbleiben von der Versammlung, das nicht durch gerichtlich bestätigte, unabwendbare, erliebliche Hindernisse entschuldigt war, wurde mit 5 bis f)0 tl Strafe belegt. Dabei wurde es regelmässig den Amtleuten zur Pflicht gemacht, mit der Ausstellung solche, r Beseheinigungen es ja nicht leicht zu nehmen. Wie mancher dude mochte da schweren Herzens, bekümmerten Gemüths, sein krankes Kind, seine sorgende Gattin, seine mittellose Familie nuthgedrungen verlassen haben, wie mancher den Landtag und Alles, was mit ihm zusammenhing, auf’s tiefste verwünscht, haben! — Alle Bemühungen der Juden, eine Verminderung dieser Landtage oder die Aufhebung der Verpflichtung siimmtlieber Juden, auf denselben zu erscheinen, herbeizuführen, blieben fruchtlos: — dagegen war es den Juden streng untersagt, ohne ausdrückliche Genehmigung des Landesherrn zu irgend einer gemeinsamen Beratlmng zusammen zu kommen. Im Jahn‘ 172J wurde wegen einer solchen Versammlung der Rabbiner Singer in J00 tl , die Vorsteher, die dieVersammhing berufen, in je 200 fl. und jeder Theilnelmmr derselben in JO fl. Strafe genommen. J00 il war zu jener Zeit eine gewaltige Summe, besonders für einen Rabbiner, dessen ganzes Gelullt noch i. J. 1701 nur *250• fl. betrug. Jenes Verbrechen, eine Zusammenkunft, eine gemeinsame Beratlmng ohne vorausgegangene landesherrliche Genehmigung gehalten zu haben, war in Melsungen geschehen, woselbst, wie in einigen anderen Landstädten, in Grebenstein, Spangenberg, Borken, häufig die Landtage während des 17. und 18. Jahrhunderts stattfänden. Nur im 16. Jahrhundert wurden die Landtage nach Cassel berufen; späterhin hielt man die Residenzstadt dafür zu Gute. Diese war den .luden mit Ausnahme der Messzeit vollständig verschlossen. Wer in Cassel auch nur übernachten wollte, musste für jede Nacht einen Ducaten an die Landes-Rentei zahlen, für Nacht׳- quartier, Kost und Logis hatte er natürlich ausserdem) zu zahlen; es war nur die Luft Cassels, die für einen Ducaten eine Nacht zu athmen ihnen vergönnt war. Um auch hier die ausgleichende Gerechtigkeit walten zu lassen, war der Aufenthalt in Cassel (len Juden zur Zeit der Casseler Märkte nicht nur gestattet, sondern sogar durch

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