Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 41 (1896-1897)
- Issue
- Heft 11
- Article
- Die Judenlandtage in Hessen-Cassel
- Date
- 1897-01-01
- Page
- Seite 507 (sequence 3)
- Language
- German
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I)i*> .lu(10nla1uH;1f1׳.' in 11»,11)א#«')-(1'יאא. 507 als die Dhriston. Kr habe auch nirgends in der Schrift getumlen, dass man sie ganz vertreiben solle.“ Das war schon ein ganz gewaltiges Zugeständnis* zu jener Zeit. In der That erregte Philipp hierdureli den Unwillen seiner Küthe und besonders der Theologen. Dieselben erstatteten i. J. 1,0öS den! Landgrafen ein Gutachten, in welebem die Gründe dargelegt wurden, aus denen in erste!• Reibe die Juden überhaupt aus dem Lande zu weisen wären: wollte man sie absolut behalten,' so wäre dies nur unter den Redingungen zulässig, dass ihnen alles Vermögen genommen und dass ihnen keinerlei Handel, sondern nur die niedrigsten und mühseligsten Arbeiten, wie die Reinigung von Sehornsteinen mul Cloaken, Wasenmeisterei mul Schneiderei und hüehst.ens noch der Rergbau gestattet werde. — Interessant ist es dabei, dass selbst diese engherzigen Theologen, die das Heil nur in gänzlicher Vertreibung der Juden erblicken, in ihrem Gutachten zugestehen müssen, dass die, Landesherren die Juden bisher nur ,.als Schwamm gebraucht, wenn sie das Celd an sieh gezogen, so hätten die Oberherren es dann von ihnen in ihren eigenen Rentei wieder ausgedriiekt.“ Auch «lern gegenüber zeigte sieb Philipp der Grossimithige hei weitem aufgeklärter und grossherziger. Kr sucht die Rehauptungen der ,Theologen durch 1 »ihelstollen zu widerlegen» und erklärt(1 die von ihnen gestellten 1 »ediiigungen für so hart, dass man im eigenem Interesse, de!‘Juden besser thäte, sie sofort ganz zu vertreiben. Wie weit jedoch die Grossmuth stöbst eines Grossmiithigen ging, sobald es sich um »luden handelte, das zeigt die nunmehr von Philipp erlassene Judenordnung, welche׳ die Grundlage einer ganzen Reihe von Judenordnungen, einer grossen Zahl von Gesetzen bildete, nach denen di(( hessischen ׳luden während der nächsten .Jahrhundert(‘ behandelt wurden, und in welche!» dje Einzelhestimmungen so hart waren, dass tun grosser Theil der Juden bald lieber freiwillig das Land verliess. Jeder Handel mit einer Waare, die einen Handelsartikel irgend einer Zunft bildete, war untersagt; das Retrci ben irgend eines Hand- Werks mit Gefängniss und einer grossen Geldstrafe belegt, von dieser erhielt einen Theil der strafende Amtmann, einen' Theil der Angeber. Wie mancher .lüde mochte da wohl im Interesse des Angebers und des Amtmanns bestraft sein, oh ne dass er das schreckliche Verbrechen, eine Handwerk getrieben, einen Rock genäht, einen Tisch geleimt, einen Schuh beschlagen zu haben, wirklich begangen hatte.