Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 41 (1896-1897)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Geschichte des Don Josef Nasi
- Date
- 1897-01-01
- Page
- Seite 172 (sequence 4)
- Language
- German
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172 Zur Geschichte des Don Josef Nasi, rath sich weigerte, die türkischen Juden vor allen anderen ausländischen Kaufleuten zu bevorzugen, und sie zwang, sieh den allgemeinen Handelsbestimmungen zu fügen. Kaum waren einige Monate seit der Ertheilung jenes Privilegiums verflossen >), als der König bereits ein Mahnschreiben an den Stadtrath richten musste, in welchem er denselben unter Androhung einer Strafe von 2000 Gulden vor der Geringschätzung oder Missachtung jenes Privilegiums warnt, und, um seinen Worten einen gewissen Nachdruck zu verleihen, hinzufügt: . , ״cum ea res (nämlich die den türkischen Juden gewährten Conccssionen) ad tuendam maiestatem nominis nostri apud exteros atque etiam amicitiam nostram cum Serenissimo Turcarum imperatore foveudam pertineatA Doch hatte dieser strenge Verweis seitens des Königs keinen grossen Erfolg. Vielmehr wandte sich mm der Lemherger Stadtrath, der ja grösstentheils aus deutschen Kaufleuten bestand, an den in Piotrkow tagenden Landtag, legte die der Stadt verbürgten Privilegien vor und verlangte die Aufhebung der den jüdischen Kaufleuten gewährten Handelsfreiheit, die sie als eine Verletzung der Reichsgesetze, speciell aber ihrer eigenen, seit Jahrhunderten verbrieften Rechte bezeichnetcn-). Der Landtag fand diese Beschwerde begründet und leistete ihr auch durch die Aufhebung des königlichen Privilegs Folge, Doch blieb der König seinem Worte treu und verweigerte der ihm von seinem Kanzler Valentin Dembienski1 2 3) vorgelegten Relation über diesen Landtagsbeschluss seine Unterschrift. Daher trieben die türkischen Juden, unbekümmert um den Zorn der Lemberger Rathsherren und der cinheimisehen Juden, ihren Weinhandel weiter4 5), ohne dass der Stadtrath sie daran hindern konnte. Es liegt uns zwar ein von der königlichen Kanzlei ausgefertigtes Decret bezüglich der Aufhebung jenes erwähnten Privilegs im Original vor, das aber, eben weil ’der König seine Unterschrift — aus leicht erklärlichen Gründen •י) — unter dasselbe zu setzen sich 1) 22. Juni 1567. S Beilage Nr. 2. (Aus den Grod* Acten: Libri castr. terr. Band 333, pag. 227—228). 2) S. Beilage Nr. 3 (Stadt. Archiv, fase: 93). 3) Dieser bekleidete die Kanzlerwürde vom Jahre 1563—76; siehe Konopacki: Chronologia dziejow polskich, S. 50. 4) S. Beilage Nr. 4, die ein Protokoll über die in den Jahren 1566—69 (ohne Unterbrechung) von Chaira Cohen und Abraham Mosso importirten Waaren enthält. 5) Die schon erwähnten Worte im Privileg ״studii et servitiorum erga nos״' beziehen sich ohne Zweifel auf ansehnliche Geldanleihen,