Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 40 (1895-1896)
- Issue
- Heft 6 (März 1896)
- Article
- Isachar Bär, gen. Berend Cohen, der Gründer der Klause in Hamburg, und seine Kinder
- Date
- 1896-03-01
- Page
- Seite 277 (sequence 16)
- Language
- German
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Isachar Bär gen. Bereucl Cohen. 277 und sich selbige bereits im H amhur gischen Stadt Erbe-Buche zuschreiben lassen, mithin kann er sich auch nicht entlegen, sich auf eine solche Personal Klage gehörig einzulassen, wodurch man von ihm fordert, dass er die nach dem grossväterlichen Testamente ihm obliegenden Verbindlichkeiten erfüllen solle. Es kann 2.) die von dem Supplikanten vorgeschützte Präclusion eben so wenig zum Vorwände dienen, dass meine Mandanten in Kopenhagen ungehöret und rechtlos bleiben sollen, weil es A.) noch erst eine Gegenstand einer nähern richterlichen Untersuchung ist, ob? und welche Angaben, bey dem im Jahre 1740 erfolgten Concurse des Verstorbenen Seligmann Berend Salomon, in Ansehung der in dem väterlichen Testamente enthaltenen Prästationeil, gemacht werden? und gesetzt auch B ) die Brüder des verstorbenen Seligmann Berend Salomon hätten es derzeit unterlassen, bey der Masse ihres Bruders eine desfällige An* gäbe zu besorgen־, so ist es noch gleichfalls eine rechtsfrage, ob diese Unterlassung eine fromme Stiftung übern Haufen werfen könnte? zumal da 0.) der Concurs nunmehr gänzlich geendigt ist, die Gläubiger befriedigt sind, der Supplikant Erbe seines Vaters geworden ist, die im Testamente erwähnten Häuser übernommen hat, und ein bekanntlich reicher Mann ist, der die testamentliclien Verbindlichkeiten zur Genüge erfüllen kann. Hiezu kommt D), dass ein Gläubiger der in einem Concurse praecluüiret wird, darum nicht sein B.echt und seine ganze Forderung an den Debitor verliert, sondern nur von der Perception an der Masse, wovon die Bede ist, ausgeschlossen wird, weiter kann also E.) die Präclusion auch meinen Mandanten nicht im Wege stehen, als dass sie, durch das Proclam vom 28־steu März 1781, mit ihrem Wiederspruche gegen die Um- Schreibung der Häuser auf des Supplicanten Nahmen, und gegen die Entschlaguug der Caratoren, ausgeschlossen sind, Bey des ist auch schon geschehen, die Häuser sind dem Supplicanten zugeschrieben, und die Curatoren der ehemaligen Seligmann Berend Salomonschen Masse ihrer Pflicht entlassen. Allein dies befreyet den Supplicanten nicht von der Verbindlichkeit, welche der alte Berend Salomon seinen Sohn Seligmann Berend Salomon und dessen nachfolgenden man 11liehen Erben , in seinem Testamente auferleget hat. Slipplicant ist vielmehr theils als Erbe seines verstorbenen Vaters, und fheils für seine eigene Person, nach der im Grossväterlichen Testamente enthaltenen Verordnung verpflichtet, die mit dem Häusern verbundene Stiftung zu unterhalten, folglich auf die dieserhalb beym jüdischen Gerichte anzustellende Klage einzulassen, und