Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 40 (1895-1896)
- Issue
- Heft 6 (März 1896)
- Article
- Isachar Bär, gen. Berend Cohen, der Gründer der Klause in Hamburg, und seine Kinder
- Date
- 1896-03-01
- Page
- Seite 276 (sequence 15)
- Language
- German
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276 isacliar Bär g*en. Berend Cohen. ״wahrende Armen Schule bis au den Erlösungstag vorstellen ״kann. ־— Um die Sache in Ordnung zu bringen, ersuche ״Ich meinen Sohn Seligmann, dass er zum Behuf der Klause ״die zwey Häuser zu sich nehmen wie auch die 5000 ßtlilr. ״belegen möchte, und das er für die Fortsetzung Lebenslang ,,sorgen, auch dass seine nachfolgende männliche Erben solches ״fortsetzen sollen. Im Falle mein Sohn Seligmann, dieses ,,alles nicht übernehmen wollte, so soll mein zweyter Sohn ,,Joseph, oder Mayer oder Nathan, mit ihren nachfolgenden ,,Erben dieses übernehmen. — Wann einer von meinen ,,Söhnen in solche Umstände kommen möchte, dass er einen von ״gedachten gelehrten Männern vorstellen, und das Salarium ״selbst ziehen könnte, so soll selbiger den Vorzug haben.a — Aus dieser Verordnung des Testators klärt sicks also auf, was es mit der Uebernehnnmg der Häuser uncl mit der Zu- Schreibung־ derselben in Hamburgischen ״Stadt־Erbena Buch auf des Defuncti ältesten Sohnes Seligmann Berend Salomon, Nahmen, für eine Bewandnis habe, und zu welchen Prästationen dagegen des Supplikanten Vater, und seine ihm nachfolgende Männliche Erben verpflichtet geworden. Zwar ist dieser wegen im Hamburgischen Stadt Erbe-Buch keine Klause bev־ den Häusern notirt worden, allein diese Unterlassung kann höchstens nur die Wirkung haben, dass man aus keinen dringlichen Rechte klagen kann; sie hindert aber keinesweges die persönliehe Klage auf die Erfüllung dessen, was Testator in seinem Testamente verordnet hat. Mit den von dem Testator Legirten 5000 Rthlr. hängt es so zusammen, das des defuncti ältester Sohn, des Supplikanten Vater, diesen Belauf aus der väter״ liehen Erbschafts Masse zu sich genommen hat, um solchen zu verzinsen, und die desfällige Interessen, nach Maassgabe des väterlichen Testaments, zu verwenden, worüber ebenfalls bey der künftigen Verhandlung der Sache die erforderlichen Beweise Beygebracht werden sollen. Nun hat es zwar seine Richtigkeit dass des Supplikanten Vater, im Jahr 1740, zu Hamburg, sich insolvent erklärt habe. Allein dieser Umstand kann die Kognition des Jüdischen Gerichts in dieser Sache, lind die Einlassung des Supplikanten auf die Klage, keineswegs aufheben. Denn 1.) existirt gar kein Concurs mehr. Die Gläubiger der Väterlichen Masse des Supplikanten sind alle bezahlt, der Concurs ist aufgehoben. Die Kuratoren sind entscliLagen. Snpplicant ist Erbe seines Vaters geworden. Er bat die im Testamente des Gross׳vaters erwähnten Häuser übernommen,