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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1896-03-01 · Heft 6 (März 1896) · p. Seite 257

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
40 (1895-1896)
Issue
Heft 6 (März 1896)
Article
Die Gemeindeverfassung von Kremsier
Date
1896-03-01
Page
Seite 257 (sequence 3)
Language
German
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Die Gern ein deverfassnng von Kr ein si er. 257 für das leibliche, zeitlich0 Sorge, für die Verpflegimg sowohl der hiesigen als auch der durchreisenden Armen mittelst ״Piletfin“ (Anweisung auf Verköstigung), ״indem wir in unseren Schriften mit mehreren finden, dass solange die Welt stünde, ohne arme Leute niemals sein würde, welche wir auch zu besorgen schuldig sind“. (§ 18—22. 143. 144). Sie setzt eine Strafe auf die beschämende Zurückweisung eines Armen, dem die Lebensmittel nicht vortheuert oder in schlechter Qualität verabreicht werden dürfen (§ 177—1711, 195) 1). Sie gewährt dem freien Bewusstsein und Willen des Individuums den weitesten Spielraum, in solange das Gesammtwohl nicht darunter leidet, was aber damals um so weniger zu befürchten war, als dieses zu fördern jeder als höchste Pflicht ansah, und die Mitglieder vom Gemeingeiste so beseelt waren, dass sie sogar aus der Fremde die zu leistenden Beiträge in die Heimat sandten, um nur nicht das Recht der Zugehörigkeit (Cheskat ha-Keliilla) einzubassen. Sie flösste Ehrerbietung ein gegen die Autorität des Rabbiners, ״dem sich niemand widersetzen dürfe und vor dem jeder mit Furcht stehen müsste“. (186. 187.) Sie bezeichnet genau die Grenzlinie zwischen den benachbarten Wirkungskreisen, um jeden TTebergriff und Missbrauch der Macht und die Einmischung Unberufener in interne Angelegenheiten zu verhüten. An die Spitze der Verwaltung stellt sie den durch 5 Wahlmänner gewählten Judenrichter (Bürgermeister und Beisitzer), der über die strenge und pünktliche Befolgung der Verordnungen wachen und jede Uebertretung besonders jede Störung des Gottesdienstes nach der Sentenz und Gutmeinung des Rabbiners, dessen An- Ordnungen er Gehorsam verschaffen soll, mit Geld und Bann bestrafen kann. (64.) Gegen Renitente werden ihm noch schärfere Executionsmittel eingeräumt, wie Arrest, die Abführung zur Hauptwache, von denen er aber nur in den seltensten Fällen Gebrauch machte, um nicht Vorgänge aus der Gasse in die 1) Bei Aüsfiackung and Austheilang des Fleisches sollen die Fleischhacke! dem Rah bin Beuor, nach diesen dem Judenrichter and Bürgermeister, dann den Juristen und Gerichten betheilen, jedoch ohne Abbrach des gemeinen Mannes, damit eben dieses Beuor zu denen Feyertagen mit schönem Fleisch versehen werde. Die Scliatzleuthe seynd schuldig nachzusehen auf die Waag undt Gewichter umb nicht einige Unterschleifte dem armen Mann Zum Schaden geschehen. 174. Ingleichen, dass, wenn sich finden sollte, dass einen, es seye einem Juden oder Christen, in geringerem Gewicht oder kleinerem Maass was verkhauffet, soll von den Gerichten aufs schärffste abgestraft werden, auch solle demselben in der Schul ihn aasrufen, der grösste Spott wegen seines Beträges and schändlichen Lasters angethan werden. 178. Monatsschrift. 40. Jahrgang. 17

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