Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 40 (1895-1896)
- Issue
- Heft 6 (März 1896)
- Article
- Die Gemeindeverfassung von Kremsier
- Date
- 1896-03-01
- Page
- Seite 256 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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25 6 Die Gemeindeverfass 1111g von Kremsier. Yerlustiget, ein Sclmlmoistor aber soll 1 U. Wachsz zur Straff zu erlegen Haben1). Diesse Neue Polizey wierd hiermit (Jedoch der gnädigsten hohen Obrigkeit undt Dero Eichten! ohne Schaden undt Nachtheil) ordentlich Ratificiret Ynd genehmb gehalten. Actum in Consilio Saae Reverend“30׳ Serenitatis Epi. Olomucensis & Osnaburgensis Crembsier, den 13. Martij 1708. Ad maiidatum Reverendmae Serenitatis Suae proprium. Carl Ferdinand Yon Scherz Geheimber Rath L. S. Antoni Franz Horatscheck. Schoo diese YerOrdnungen über die Erziehung der armen Kinder, die das Wissen verbreiten sollen, kennzeichnen den humanen Geist, welcher in dieser Stadt-Polizei waltet. Und wie für den Unterricht, das geistige, ewige Wohl, so trägt sie auch ובלבד שלא יהא ידוע :1) Das Original hat den Zusatz und Schluss וניכרת שלא עשה במרד ובמעל או השמש האט צו טהון בצרכי צבוד אצל הר־״ה. תם ונשלם תקנות ד,קהלה, בזכות נזכה לעלות מעלה מעלה באנו עה״ח שנת תסה לפק גם הנני מסכים לכל התקנות שמפפרם רי״ש מה שנתיסד מאת אלופים קצינים בעלי תקנות יצ״ו החתומים למטה על אופן שכל הזכרות שכתבים וחתומים בידם . נכתב ונחתם היום יום א׳ טרם מנחם תסח לפק ה״ל, שלמה י;׳ט חונה פק״ק קרטמזיער יע״א נאם שמעו; ב״ה אשר לעמל דל נאם מרדכי במפץ נאם אברהם ב״ה סענדד םג״ל נאם שמעון מונק נאם חיים ב״מ בנימין וואלף דל. Die Nummerirung der § § weicht in der TIober Setzung vom Original ab, vom § 121 an, der mit § 122 in einen zusammengezogen wurde, bis § 164, von wo an beide wieder iibereinstimmen. Interessant sind folgende Paragraphen: 58. Wenn einer oder anderer zum Heiratsgut nicht 200 fl. bekommt, der darf am Sabbath die Hochzeit nicht machen, nur in der Wochen. [וכלל נים החופה מכין ביום ד,ששי] 59. Am Samstag die Segen über die Zehngebot sollen nicht mehr als zwei gemacht werden, der erste gehört dem Babbin, der andere gehört zu den Freunden, sollte aber einer beim Segen den Babbln mit Hamen nicht nennen wollen, so soll er ingleichen die Gerichten und andere nickt mit Namen nennen. 192. Kein Jüdisches Weib oder Tochter soll nicht auss der Juden־ statt gehn mit Yer Schomerirten (verbremten) Kleider, mit keinen Ketten, Perl und Korallen, undt daran bangendes geldt, oder sonst andere Kleinodien Ynter die Christen zu Stoltziren oder Prangen weder am Schabes noch andere Feyertäg, noch weniger am Neuen Jahr zum Wasser, wer solches übergehet, derselbe soll nach erkantnis der Gerichten abgestrafft werden. —