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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1896-03-01 · Heft 6 (März 1896) · p. [Seite]

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
40 (1895-1896)
Issue
Heft 6 (März 1896)
Article
Die Gemeindeverfassung von Kremsier
Date
1896-03-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Die Gemeindeverfassung von Kremsier. Ton Dr. Frankl-Grün. -ד- ',Schluss.) 76. Und wenn sieh ereignete, dass durch dergleichen fremde Schulmeister den einheimischen einiger Eintrag geschehen; also verordnen wir, dass dergleichen Fremde keine Macht haben wen zu lernen, es sei denn es verdingete ihn wer zu sich auf ein halbes Jahr und hätte hei ihm die Yerköstigung, doch soll er bei demjenigen nicht mehr als vier Kinder, die da den Talmud lernen, anzunehmen Macht haben und dergleichen Kinder können auch zwei oder drei anderen Inwohnern gehören, allein die armen Talmud-Thora-Kinder dürfen nicht bei den fremden, sondern den einheimischen verdinget werden, dass die einheimischen yersehen wären, so können alsdann wohl eben dergleichen arme Kinder den fremden zur Lehr verdinget werden. 77. Der Rabbin, die Juristen und die Talmud-Thora-Yäter sollen alle halben Jahre veranstalten den Schulmeistern, was sie die Kinder lernen oder zu unterweisen haben und soll der Rabbin oder anstatt seiner von ihm Bestellter alle Freitag die Kinder fleissig examiniren, wie die Kinder von den Schulmeistern gelernt werden; sollte sich finden, dass ein Schulmeister mit seinen Schulkindern nicht fortkommen, oder Sie was Rechtes lernen könnten und sollte sich in einer oder höchstens zwei Wochen ereignen dass die Kinder bei ihm nicht bestehen könnten und alsdann von ihm sich etwelche absonderten, so soll er der Polizei gemäss nicht zu gemessen haben, sondern sich mit dem wenigen, was ihm überbleiben, vergnügen lassen und wenn es derjenige Schulmeister läugnen, und es dennoch behaupten wollte, dass er diejenigen weggegangenen Kinder unterwiesen hätte, so soll er nicht geglaubt werden, sondern der in seiner Macht zu visitiren hat, und soll derselbe, (der streitsüchtige Lehrer) wenn er sich widersetzt, auch abgestraft werden. 200. sollen die ersten Beym gebet! oder in der Schul seyn, der Schnlsinger, Schulklopper Und die Schulmeister, zu frühe und abends, wer es Zwey mahlen in der Wochen übergehet, ist der Schnlsinger, Schulklopper eines 1/2 wöchigen Soldt

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