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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1896-02-01 · Heft 5 (Februar 1896) · p. Seite 218

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
40 (1895-1896)
Issue
Heft 5 (Februar 1896)
Article
Die Gemeindeverfassung von Kremsier
Date
1896-02-01
Page
Seite 218 (sequence 10)
Language
German
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218 Die Gemeindeverfassung von Kremsier. Papier stellen, auch sollen sie alle armer Kinder Namen wie auch von der Schul und Gern. Bedienten und Bedürftige zu Papier stellen, jedoch nicht mehr als [mindestens] Y0n jeglichen Armen Leuten einen anzurechnen. Wenn solches vollzogen, sollen sie es dem Judenrichter und Bürgermeister vor weisen, welche nachzusehen haben, ob nicht etwelche aus den armen Kindern Täters eigenen Mitteln hätten bedungen werden können. Ist es, dass den T. T. Tätern es dennoch für glitt, was sie verzeichnet, zu sein befundeten, soll ihr Votum eben gleich des Bichters und Bürgermeisters respectirt werden. [Der Babbiner soll ein besonderes Gutachten abgeben.] 7. Die Terdingung der armen Kinder sollen alle halbe Jahre d. i. in der höchsten Schul Talmud ä 4 fl., in der mittelsten Bibel ä 3 fl., in der kleinsten Beten mit 2 fl. den Schulmeistern abgestattet und die T. T. Täter sollen fleissencl in Acht nehmhen, nmb die Kinder bei rechten Schulmeistern, (so bescheiden und gut lehren), angedinget werden. 73. Auch dass weilen wir gesehen haben, dass sehr grosse Unordnungen zwischen den Schulmeistern bishero gewesen sind und einer mehr als zu viel Schulkinder an sich gezogen und etwelche hingegen gar keine und kaum das Brot sich erwerben können, also soll von dato dieser neu gemachten Polizei dieses veränderten Gesetzes sich ein jeder hier angesessener Schulmeister zu halten wissen, nämlich dass er des Tags nicht mehr als 10 Stund lerne und zwar von der höchsten Schul soll eine Person vor 5/4 Stund, einer aber der da den Talmud lehre, vor eine Stund, der die Bibel 3/4 Stund, die da Lesen lernen lj2 Stund, die anfänglich 3 vor eine Stund zu rechnen sind und derer nicht mehr anzunehmen haben, als die obige 10 Stund betroffen, jedoch diese Knaben, so Thalmud 11. Bibel lernen, müssen schon vorhero ein halbes Jahr gelernt haben, alsdann ist ihnen diese ausgesetzte Stund anzurechnen und soll der Schulmeister für eine Stunde die Bezahlung nicht weniger als 6 fl. halbjährig haben, so in der Summa das halbe Jahr GO fl, beträgt und dieses wird hiemit diesfalls ausgetheilt, um die Schulmeister desto füglicher die Jugend unterweise und sich dabei ernähren möge und die Schulmeister, welche die hohe Schul, Talmud und die Bibel lernen, sollen keine Macll und kleine Kinder lernen, umb er diesen Ersteren desto besser vorstehen könne, 74. Die einheimischen Schulmeister sollen alle Oster- und Lauberfest sich mit den Leuten unterreden, welche Kinder man ihm zu lernen gehen thut, und gleich nach den Feiertagen

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