Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 40 (1895-1896)
- Issue
- Heft 5 (Februar 1896)
- Article
- Die Gemeindeverfassung von Kremsier
- Date
- 1896-02-01
- Page
- Seite 219 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Gemeinde Verfassung von Kremsier. 219 jedesmalen eine Specification der aufgenommenen Kinder, wie yiel und wem sie gehören lind auch was sie lernen, aufsetzen und den Richtern zustellen sollen, damit kein TJnterschleif des obigen Aufsatzes nicht geschehe und soll keine Ausrede gelten, wenn eben einer sagen wollte, er lerne bei einem [Verwandten] umsonst, sondern es soll eben dergleichen unter diese Zahl der Studenten eingesetzt werden, umb man die ־übrige Kinder was die angesessenen Schulmeister nicht mehr annehmen können, andern zar Lehre verweise und soll der angesessene Schulmeister nach verflossener Zeit, als er die Specification eingereicht hätte kommen und sich beschweren, er habe nicht genug Lehrkinder auf die ihm ausgesetzte Stunden, so gilt seine Ansuchung im geringsten nicht mehr, wenn schon dergleichen Kinder fremden Schulmeistern .überantwortet werden mussten, weil sie sich zeitlich und eben vor der Zeit diesfalls anzumelden haben [nur er selbst ist schuld und keiner soll sich seiner annehmen]. 75. Die Gerichten sollen fleissig Acht haben auf die Schulmeiste!’, und dem Schulklopper fleissig zu visitieren anbefehlen, umb sie nicht mehrere Schulkinder, als sie die Specification eingereiht und ihr Aufsatz ist, haben, sollte der Schulklopper bei einem über die Zahl finden, so sollen nicht allein ihm diejenigen Lehrkinder also bald er weggenommen werden, sondern auch 8011־ er auf Talmud-Thora einen Reichsthaler und nach Erkentnis der Gerichten auf die Obrigkeit eine Straf erlegen, und wenn ein jeglicher einheimischer Schulmeister mit Schulhindern versehen, so sollen alle die .übrigen Kinder den fremden wie ferne gemeldet, verdinget-, werden, jedoch nur auf 8 Stund. Sollte sich aber einer von den fremden Schulmeistern amnassen, ein mehreres als 8 Stund zu lehren, so soll derjenige gar weggeschafft werden; im Ealle, dass wenn ein Fremder ziun erstenmal herkäme und die einheimischen alle mit Lehrkindem auf 10 Stund versehen wurden und der Fremde auch so viel als 10 Stund betreffen zu lernen hätte ihm sothane Lehr zuzulassen ist. [Die Eifrigen befleissigen sich und kommen ihrer Pflicht zuvor.] (Fortsetzung folgt.)