Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 40 (1895-1896)
- Issue
- Heft 5 (Februar 1896)
- Article
- Die Gemeindeverfassung von Kremsier
- Date
- 1896-02-01
- Page
- Seite 217 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Gemeindeverfassung von Ivremsier. 217 (Tr. INedarim 81.), zu den Schulmeistern verweisen sollen zur Lehre anzudingen und überantworden, jedoch solche Männer, welche gelehrt (die Kinder verhören) und verstehen können, dass die Schulmeister die Kinder recht instruiren und lehren; auch damit die Schulmeister ein Fleiss anwenden, das Einsehen haben sollen. Dieses Ambt ist wie kein Ambt unter andern Ämbtern, wenn er gleich wirklich in einem stehe, anzurechnen [darf er doch T. T.-Yater sein.] 2. •Dergleichen T. T\ Vätter sollen verhalten werden, welche über Feld keine Handlung führen and stets zu Hause bleiben, diese sollen alle Freitag mit einer Püxe von Haus zu Haus und in ein jegliches Gewölbe gehen und das Almosen fleissig einsammeln, im Falle, dass einer von ihnen nicht zu Hause wäre, so kann er einen andern bestellen, welcher das Almosen in die Büxen einfordert und solle demselben aus der Büxen ein Groschen zum Lohne gefolget werden. 3. Alle Wochen soll dieses Gefälle ans dieser Biixe fleissig abgezählt und in ein Bach eingetragen hernach in ein dazu gehörige Kastei das Geld verwahrt werden. Dieses Kastei soll bei einem T. T. V. verbleiben und die andern davon den Schlüssel haben; auch werden sie alle Sonntag, welche am Sabbath bei den Zehngebot dahin ein Almosen zu geben vorsprochen, einfordern und in besagtes Kastl verwahren und in das Buch ordentlich ein tragen. 4. Und dieweilen diese wöchentliche Ahnoseneinforderung zur Yerdingung armer Kinder nicht erldeckt, also haben wir anerkannt, dass man den Tag vor dem langen Fasttag und einen Tag vor Osterfeiertag von einem jeglichen, der da in die Anlag 1 fh soviel 1/2 kr. durch die Schulklopfer mit aller Execution einfordern d. i. zwei Mal des Jahres wie oben gemeldet, auch alle die am Schabbes 7. und am Feiertag 5. in den letzt genannten Tag vorkommende Zehngebot-Yerehrung die Hälfte von diesem Gelcle der Talmud-Thora zugestellt, wie nicht weniger was alle Jahre von dem Spitalgelde übrigbleibt, soll ebenfalls dahingegeben und verrechnet werden. 5. Weilen aber zu dieser Einforderung (s. § 48) ein ordentliebes Buch aufgerichtet und die Empfänge und Ausgaben hierin richtig beleget, wenn also wieder neue Thora Yäter erwählt, haben sie ohne ]Nachfrage der Gerichten, das Geld, was sie geübrigt., den neuen zu übergeben, und auf das, was■ sie übergeben, sich eine Quittung geben lassen. 6. AlLe Oster- und Lauberfest sollen sie die T. T. Yäter durch das halb Jahr Gefäll fleissig nachreiihen und auch zu