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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1896-02-01 · Heft 5 (Februar 1896) · p. Seite 216

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
40 (1895-1896)
Issue
Heft 5 (Februar 1896)
Article
Die Gemeindeverfassung von Kremsier
Date
1896-02-01
Page
Seite 216 (sequence 8)
Language
German
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216 Die Gemeindeverfassung von Krem&ier. Simon Kys, Markus Abraham, Simon Munk, Abraham Aussee, und Joachim Wolf auf 6 Jahre und nicht weniger aufgezeichnet und ins Werk gestellt und endlich, wenn es der Gemeinde beliebig, nach verflossenen 6 Jahren ferner dabei zu bleiben anheim gestellt werde“. Die jüdische Polizei-Ordnung zerfällt!in 5 Abschnitte: ״Ton Talmud Thora Yättem, Jerusalem-Gelder, Schulsachen, Yon der Anlag, die Yernenernng des Judenrichters“ und ent■־ hält 200 Paragiaphe, die sich weitläufig über alle damaligen Yorkommnisse in der Gemeinde ergehen. Die wichtigsten, den Anfang, die Mitte und den Schluss der ganzen Ordnung bildenden Bestimmungen über den Unterricht sollen wegen ihres gegenwärtig noch pädagogischen Werthes in ihrem Wortlaute angeführt werden1). Der Anfang der Weisheit ist Gottesfurcht. Yon Talmud Thora Yättern und wie sich die mit Verdingung der armen Kinder zur Lehre zu verhalten haben. [Wir haben beschlossen:] 1. Alle Osterfeste sollen von den Gerichten 2 T. T. Yäter erhalten werden, welche der Annen Leute Kinder (die sorgfältig behandelt werden müssen, weil von ihnen die Lehre ausgeht נ) Die Eintheilung hält sich an die der 311 Statuten, welche ebenfalls dem ersten Abschnitte ״Die Säule der Lehre“ das Motto aus Spr. 1, 7 voransetzen. Dasselbe haben auch die Beschlüsse der in Cremsier im Jahre 1681 und 1694 tagenden Synoden. Die der Letzteren haben noch die Worte ״Der Thoraunterricht wiegt alle guten Werke auf4־ aus Pea 1, 1. lieber das Original ־unserer Thekanot, weiches jetzt im Besitze der jüd. theol. Lehranstalt in Wien ist, berichtet Rabb. David Oppenheim in der Neuzeit Jhrg. 1863 •Nr. 6. Es schliesst mit der am 17. Ab 1807 erfolgten Bestätigung der Statuten vom Rabbiner Salomon Jomtob, den hebräischen Unterschriften der Baale Thekanot, der Terfasser derselben, und mit einem Inhaltsverzeichnisse. Meiner Arbeit lag eine im f. b. Archiv vorhandene Copie zu Grunde, deren Abweichungen vom Original ich einklammerte. Dieselbe ist nach einer Mittheilnng des Herrn Prof. Dr. Lechner, dem ich die Abschrift der jüd. Stadt-Polizei sowohl als des Berdons verdanke, an vielen Stellen mit Wachs betropft, was für ihre öftere Benützung spricht. Diese dürfte bei den biscmöf״ liehen Entscheidungen bis nahezu 1848 zur Anwendung gekommen sein. Erst im Jahre 1850 nahm die Gemeinde einen Anlauf zum Entwürfe einer neuen Verfassung, die aber nicht zur Ausführung kam. § 6 derselben ordnet das Verhältniss des Vorstehers der T. T., dem der administrative Theil zugewiesen ist, zum Kabbiner, der zunächst berufen ist, den religiösen Unterricht zu beaufsichtigen, eine pädagogische Theorie, die auch nach § 5 der neuen Statuten, sowohl in der hiesigen als auch in den derzeit von mir vertretenen Gemeinden Holleschau und Kojotein zum Ausdrucke kommt.

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