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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1896-02-01 · Heft 5 (Februar 1896) · p. Seite 214

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
40 (1895-1896)
Issue
Heft 5 (Februar 1896)
Article
Die Gemeindeverfassung von Kremsier
Date
1896-02-01
Page
Seite 214 (sequence 6)
Language
German
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214 Die Gemeindeverf&ssung von Kiemsier. pfangen von jedem den Berdon, und sodann alles gebührend aufzu schreib en. 29. Ein jedweder ist schuldig sein Berdon alle Ereitag abzurichten, so man aber zu spät kommt, soll dennoch derselbe gleich am Sonntag entrichtet werden. Im Ealle auch einer am Sonntag nicht zu Hause wäre, so ist dennoch die Schuldigkeit, solches bei den Deputirten oder bei dem Berdonschreibe!* anzumelden, alsdann den künftigen Ereitag den Berdon zu entrichten. 30. Im Falle aber einer den höchsten Bann von Berdon übertreten mochte, und die Deputirten nach der Reuthung bei einem den andern solches vermerken, sind sie schuldig dieses zu publiciren in der Schul vor allen, und auf die ab sonderliehe schwarze Tafel seinen Hamen aufzuschreiben, mit Termeldung, dass er den höchsten Bann übertreten habe, und sodann ihn zu strafen und von ihm einzufordern von jedem Groschen drei Groschen und das Geld in die Cassa einzulegen, die Straf aber ausser der gnädigsten Obrigkeit anbeuor verbleibt. 31. So auch etwenn treffen möchte, dass die Juden nicht alles (so in denen Teutseh verfassten Berdon spunden Begriffen) verstehen möchten, oder sollte auch etwas neues vorfallen wegen des Berdons, sind sie schuldig vor dem Rabbiner, Richter und Bürgermeister und den Beisitzern, die den Berdon aufgesetzt haben, sich anzumelden, damit von ihnen der höchste Bann nicht übertreten werde. 32. Da auch einer von dem andern erfahren sollte, dass er Waren eingekauft oder eingehandelt und davon den Berdon nicht entrichtet, ist er dieses bei den Deputirten anzumelden schuldig, damit ihn dieselben bestrafen können. Und soll auf alle oben gemeldeten puncta in der Schul der höchste Bann gegeben werden, auch derselbige, so etwas Verdächtiges gegen den Bann aussuchen, soll er von Gott dem Allmächtigen in den Bann bestraft sein. Zn mehrerer Urkunde hat sich der Landesrabbiner, Richter, Bürgermeister und Geschworene unterschrieben, auch ihre Petschaft vorgedruckt. So geschehen Crembsir den 26. Januari A° 1689. Demnach aber dieser obstehende Berdon Ihrer fürstlichen Gnaden unsern gnädigsten Herrn gehörsamst eingereicht, und um dessen gnädige Genehmhaltung und Bekräftigung gebeten worden Hochgedacht Ihre fürstl. Gnaden auch demselben reiflichen überlegt und gnädig befunden, dass selbiger nicht widerrechtlieh, sondern der Billigkeit nach eingereichet sein; als thuen

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