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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1896-02-01 · Heft 5 (Februar 1896) · p. Seite 213

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
40 (1895-1896)
Issue
Heft 5 (Februar 1896)
Article
Die Gemeindeverfassung von Kremsier
Date
1896-02-01
Page
Seite 213 (sequence 5)
Language
German
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Die Gemeindeverfassung von Ivremsier. 213 20. Weil jegliche hiesige Juden mit den Juden, die da den Branntweinscliank in Dörfern in Bestand haben, ein Gespannschaft auf Gewinn oder Verlust machen, und hierzu Geld einlegen, sind sie schuldig, von selbigen Geld, so in der Gespannschaft liegt, Y0n jedem Gulden zu geben 1 Wiener. Wenn aber der allhiesige Jude von einem andern einen gewissen Nutzen hat, von jedem Gulden soll erlegen nämlich 3 kr. 21. Die da Wein einkaufen, geben vom Gulden 1 Wiener. 22. Die Leutb, so ihre Kinder verheirathen und dieselben allhier verbleiben, dürfen nichts von den Heiratsgeldern erlegen; so die Verheirateten aber anderwärts von hier begeben wollten, sollen sie schuldig sein, von jedem Hundert des verheirateten Gutes zu erlegen 45 kr. 23. Alldieweilen auch allhiesige Juden unterschiedliches Vieh zum Aushalten in die Dorfschaften geben, so werden sie schuldig sein zu entrichten jährlich, u. z. Anfangs von jedem Schaf 1 kr. Von einem Kalbe 1 ״ Von einer Kuh oder Ochsen 42/ג ,, Von einem abgespänten Kalb 3 ,, 24. Von den schon allhier dato gegenwärtigen Waren (wie sie auch Kamen haben mögen) soll dermalen noch nichts eiltrichtet werden, gleich aber von der StuncI an, als der Berdon publicirt wird, sind alle Waren, die allhero gebracht werden an Berdon Schudigermessen zu richten. 25. Die Ereuthung von Berdon soll alle V4 Jahre unausbleiblieh vorgenommen werden, da aber der Berdon von der Handelsschaft nicht so viel eintreffen sollte, wie die Anlage gemacht ist, so ist ein jedweder schuldig den Abgang zu erlegen. In! Falle aber ein mehreres durch den Berdon als durch die Anläge sollte einkommen, verbleibt solches in Cassa. 26. Zu der Berdon-Cassa sollen nachfolgende Deputirte sein als: Josef Mayer, Bürgermeister, Joachim Wolf, Abraham Daniel, Berdonschreiber, und wenn einer von den Deputirten verreisen oder abgehen sollte, so soll einer von den Geschworenen aus der Gemeinde anstatt seiner sitzen. 27. Die Berdon-Casse aber soll stehen in der jüdischen Gemeindestube, und sollen dazu gemacht werden, drei Schlosser mit drei Schlüsseln, deren einer beim Kabbiner, der andere bei dem Judenrichter und der dritte bei dem Deputirten verbleiben soll. 28. Die Deputirten sind schuldig, alle Freitag .Nachmittags bis der Sabbath eintritt, bei der Oasse zu sitzen und zu em-

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