Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1896-02-01 · Heft 5 (Februar 1896) · p. Seite 212

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
40 (1895-1896)
Issue
Heft 5 (Februar 1896)
Article
Die Gemeindeverfassung von Kremsier
Date
1896-02-01
Page
Seite 212 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2829132-2829682-2829688-2879720--26974-2879753
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

212 Die Gemeindeverfassung von Kremsier. 11. Demnach sich auch etliche Juden allhier befinden, die da Pferd und Wagen haben, also sollen sie schuldig* sein, den Wert des Pferdes zu sagen, was es kostet, und sodann von jedem Gulden gleich zu erlegen 1 kr. Ebenfalls auch ־wenn einer ein Pferd sich selber hält, soll er den Wert dessen sagen und von jedem Gulden entrichten 1 kr. 12. Die Boss-Tauscher, welche mit den Pferden handeln und jewenn für ein Pferd ein mehreres einhandeln, sollen das eingehandelte Pferd selbst schätzen, und sodann von jedem Gulden erlegen 1/2 kr. Wenn er aber sein Pferd verhandelt und bekommt es von Geld auf, von jeden Gulden!1/2 kr. 13. Wer da Geld ausleihet auf Interesse, soll er die einkommenden Interessen zusammenrechnen und alsdann von jedem Gulden erlegen 3 kr. Item wenn einer Geld wegleihet und gibt einen Zuschlag von Waren auf, und schlägt ihm dieselbe hoch an, soll er rechnen, was die Waren in barem Gelde wert wären und sodann von den übrigen, was die Waren wert sind, von jedem Gulden geben 3 kr. Derjenige aber, so die Waren empfängt, von jedem Gulden 1 Wiener. 14. Die Fleischhacker sollen alles zusammenrechnen, was sie sowohl zu Hause bei ihnen als auch bei den Christen und auch in den Fasten zusammen schlachten, und von dem Gewinn von jedem Gulden geben 3 kr. 15. Gleichergestalten Schneider, was sie mit ihren Gesellen verdienen, sollen den Lohn der Gesellen abrechnen und von dem übrigen von jedem Gulden erlegen 3 kr. 16. Branntweinbestandsinhabern in den Dörfern steht bei der Gemeinde mit ihnen sich zu vergleichen, oder ja mit dem Berdon einzuschliessen. 17. Dieselbigen Juden, die da für Wein, Bier und Brautweinschenken gedungen werden sollen, geben von ihrem Lohne von jedem Gulden 3 kr. 18. Item dieselben, welche ihre Häuser oder Zimmer und Ställe, wie auch Sessel in der Schul dem andern verdingen von jedem Gulden 1J-/2 kr. 19. Glaser, Strumpfstricker, Knopfmacher, Posamentirer und Kürschner, was sie ihrem Handwerk einkaufen, von jedem Gulden 1 kr. Was aber die Kürschner in ganzen Bauchfellwerken, Stücken und die Knopfmacher von Seiden verkaufen, davon von jedem Gulden 1 Wiener.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.