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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1896-02-01 · Heft 5 (Februar 1896) · p. Seite 211

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
40 (1895-1896)
Issue
Heft 5 (Februar 1896)
Article
Die Gemeindeverfassung von Kremsier
Date
1896-02-01
Page
Seite 211 (sequence 3)
Language
German
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IRI
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Die Gemeincleverfassung von Kremsier. 211 soll, wird er schuldig sein, was das haare Geld betreffen thut, von jedem Gulden 1 Wiener. 4. Wenn ein Jude von einem fremden Orte (so nicht aus Mähren ist) mit unterschiedlichen Waren anhero kommen möchte, solle derselbe aus dem Gelde, so er vor die Wahren gelöset, von jedem Golden geben!1/2 Wiener. Auch wenn sich treffen möchte, dass ein Ausländer (wie oben vermeldet) etwas von Juwellen, Perlen, Geschmeide, ganzes Silber anhero bringen möchte, solle er von jeden gelösten Hundert zu erlegen schuldig‘ sein per Cento 30 kr. und solches unter der Gemein, aber auf dem Land verkauft. Was aber Ihro hochfürstlichen Gnaden zugebracht wird, ist keineswegs dem Berdon unterworfen, wie solches auch im geringsten nicht praesumiret wird, noch verlangt werden soll, noch kann. Sollte aber der oben fremde Jude von liier einen hiesigen Juden mit sich nehmen in andere Städte, Dörfer oder wohin es auch sei, soll derselbe fremde Jude von dem Gelösten schuldig sein per Cento ... 15 kr. 5. Juden, sie seien her von wo sie wollen, ־welche in die fürstliche Münz Silber zum Verkauf bringen, sollen nichts schuldig sein zu erlegen. Sollten sie aber mit anderen Leuten dergleichen was handeln, sollen sie davon, was sie einhandeln, von jeden Gulden zu geben schuldig sein 1 Wiener. 6. Selbige Juden, die das unterhandeln in Ehestand Aussprach und Vergleichs-Geldern und dergleichen andern, die da möchten Geld prosperiren ohne Ausgabe des ihrigen haaren Geldes, sollen von jedem Gulden des Gewinnes erlegen 3 kr. 7m0 Recht Sprecher oder Juristen, so ihre Mühe über einen halben Gulden ihres Einkommens ist, geben von jedem Gulden 3 kr. nichts aber davon, was unter einem halben Gulden ist. 8. Wenn einer allhier von einem Fremden Waren einkauft, er sei von wannen er will, soll er erlegen von seinem gewiss ausgesetzten Gewinn von jedem Gulden 3 kr. 9. Die Juden, welche ihr Geld nach Leipzig und Breslau mitgehen, um Waren einzukaufen, sollen ohne Reutten, was jeglichen sein Gulden kosten möchte, was aber darüber der Nutzen ist, sind die Fremden schuldig von jeden Gulden 3 kr., die aber nach Crembs oder Brünn und dergleichen Örter reisen, denn das Fuhrlohn reutten, und was von demselben übrig bleibt, sollen geben von jedem Gulden 3 kr. 10. Wenn ein fremder Jude mit allhiesigen Juden correspondirt, er soll ihm gewisse Waren einkaufen, und gibt ihm für seine Mühewaltung einen Profit, ist er schuldig von jedem nutzenden Gulden zu geben 3 kr. 14*

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