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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1896-02-01 · Heft 5 (Februar 1896) · p. Seite 210

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
40 (1895-1896)
Issue
Heft 5 (Februar 1896)
Article
Die Gemeindeverfassung von Kremsier
Date
1896-02-01
Page
Seite 210 (sequence 2)
Language
German
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210 Die Gemeindeverfassung von Kremsier. erhalten, den wir wegen seines culturhistorischen und nationalökonomischen Interesses hier folgen lassen: Jüdischer Berdon de anno 1689. Heunt zu Endgessezten dato des 1689ten Jahres Ist Y011 Vns Landt Babinen, Richtern, Bürgermeistern, Geschwornen Ynd der gantzen jüdischen Gemeinde der Fürstl. BischöffL. Residenz Statt Crembsir nachfolgender Berdon gleich wie bey anderen Gemeinden in dem Lande gebräuchlich, Bis auf Ihrer Hochfürstl. Gnaden vnseres gnädigsten ■Fürsten und Herrn Gnädige ratification abgeredet, geschlossen Ynd zu Papir Yerfasset worden, auff Mass und weyss wie folget: 1. Welche unterschiedliche Waare einkaufen sollten nach Proportion von jedem Gulden, soviel entrichten, dass von jed. LOO fl. 36 kr. Einkommen erlöst werden. Hingegen aber, wenn er solche Waaren verstechet, ist. er schuldig zu jed. Hundert zu gehen einen Halben Wiener. 2. d0 Yon allen Juwelen und Perlen, so für baares Geld erkauft werden, ebenfalls von jedem Gulden so vieL entrichtet werden, dass von Hundert Gulden 36 kr. eingenommen und verperdonirt werden. So aber von einem etwas auf revantaze genommen wird, steht demselben frei, ob er von solchen Waren gleich als er Sie genommen den Berdon• richten will und gibt damals von jedem Gulden einen Heller. Im Ealle aber er warten will, bis dass solches verkauft wird, von jedem Gulden 1 kr. und sodann von dem Gewinne, von jedem Gulden 1 Groschen. Da aber einer ein lediges Gut, als da sind ungefasste Steine erkauft und lässt daraus Ringe oder anderes Geschmeide verfassen, ist er schuldig von jedem Gulden zu geben 2 Wiener. Ist das ledige Gut aber schon einmal in Berdon verzollt worden, so darf er nichts mehr erlegen als 1 Wiener. Desgleichen, wenn man von Gold oder Silber Geschirr machen lässt von jedem Gulden 2 Wiener, 3. Wenn auch einer Juwellen gegen andere Juwellen oder Perlen verstechen thut, ist er für diesmal schuldig von jedem Gulden zu entrichten .... 1 Heller. So er aber seine Juwellen oder Perlen auf anderes unterschiedliches Gut verstechet, es sei Silber oder Gold, bleibt er ein weeg als den andern schuldig den Berdon (so wie oben ausgesetzt ist) zu erlegen. Item, wenn einer einen Ring oder Perlen und anderes dergleichen Geschmeide — und sein baares Geld hirzusetzen

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