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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1896-01-01 · Heft 4 (Januar 1896) · p. Seite 183

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
40 (1895-1896)
Issue
Heft 4 (Januar 1896)
Article
Die Gemeindeverfassunf von Kremsier
Date
1896-01-01
Page
Seite 183 (sequence 4)
Language
German
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Die Gemeindeverfassung von Kremsier. 183 der Weiterentwicklung der Verhältnisse Bälle eintraten, für weichein den rechtsgesetzlichen■ Codices nicht vorgesorgt war, wurden von den hervorragenden Mitgliedern als einer zu diesem Zwecke eingesetzten Commission (Baale Tekanot) Ver- Ordnungen ausgearheitet, welche sich innerhalb der Grenzen des rabbinischen Sdmftthunis bewegten. Diese wurden dann wie alle wichtigen Angelegenheiten einer Gemeindeversammlung vorgelegt and auf Grund der Majorität der Stimmen angenommen. Der Zeitpunkt, wann diese ersten Verordnungen verfasst wurden, lässt sich nicht genau ermitteln. Möglich, dass sie schon dem Landrabbiner Lewi ben Bezalel (1553 bis 1573), dem Begründer des mährischen Gemeindewesens, hei seiner Bearbeitung der alten Landespolizeiordnung (Tekana kaduma) Vorlagen. Denn M. M. Krochmal citirt in dem um 1636 hier abgegebenen Gutachten eine Verordnung, laut welcher ״hei der.. Wahl eines Rabbiners, Vorbeters oder Tempeldieners alle Steuei zahlenden sich versammeln und der von diesen Gewählte nicht blos die Majorität der Stimmen aller Wahlberechtigten schlechthin, sondern auch derjenigen, welche den grössten Theil der Steuermnlage aufbringen,■ auf sich vereinigen muss44 als eine solche, welche schon von Alters her hier bestand, nach dem Ausspruche der Grössten ihrer Zeit verfasst und in die Landesstatuten eingetragen wurde (Resp. Zemach Zedeck Nr. 1). Er kann unter letzteren nur die alten, im ״Buche des Landes14 (Pinkas Hamedina) gesammelten Statuten der einzelnen Gemeinden, nicht aber die sogenannten dreihundertelf Statuten, (Schai Tekanot) gemeint haben, welche er erst am vierten Schewat 5411 (Jänner 1650) bestätigt, und in denen eine solche Verordnung garnicht vorkommt. Immerhin wird daher die hiesige Gemeindeordnung älter als die der dreihundertelf Statuten gewesen sein (§ 176 f.). Derselbe Passus setzt übrigens ausdrücklich das Vorhandensein einer localen Gemeindeordnung in einzelnen Gemeinden, zu denen gewiss auch Kremsier gezählt werden kann, voraus. (S. § 286) 1). i) דן^ך עיך bedeutet nicht ,,Chabar“ (Wolf. a. a. 0. S. 75), sondern der Vornehmste, der in Abwesenheit des Rabbiners die Statuten bestetigen muss. Dieser § wurde auf der Synode zu Strassnitz (1659) dahin geändert, dass eine Verordnung nur dann Rechtskraft hat, wenn eine starke Majorität (nahezu 2/8) für sie stimmt. Bei einfacher Mehrheit bedarf sie der Approbation des Landrabbiners. Diese Beschränkung der Autonomie war zur Erhaltung des Gemeindefriedens erforderlich, über den der L.-R. in Gemeinschaft mit der Synode wachte, der, der alle Streitigkeiten über die Auslegung eines zweideutigen Wortlautes einer Verordnung vorgelegt wurde, (Krochmal a. a. 0. Nr. 1). Diese

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