Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 40 (1895-1896)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1896)
- Article
- Die Gemeindeverfassunf von Kremsier
- Date
- 1896-01-01
- Page
- Seite 184 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/2829132-2829682-2829687-2879655--26936-2879707- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
184 Die Gemeinde Verfassung von Kremsier. Schon die Eigenart der von jeher hier herrschenden Znstände wird es nöthig gemacht Laben, dass die Gemeinde die Nonnen für die Verwaltung in einer selbst geschaffenen Ordnung ausgeprägt hatte. (Fortsetzung folgt) schlichtete auch Processe, die heim locaLen jüd. Gerichte nicht friedlich beigelegt wurden, glich manche Zerwürfnisse aus, nahm Einblick in die Geschäftsgebahrung, hauptsächlich befasste sie sich mit den allgemeinen Bedürfnissen, regelte das gegenseitige Verhältnis der Gemeinden zu einander, hielt diese äusserlieh zusammen und bildete ans ihnen einen einheitlichen Verband. Die Wiedereinführung der Synoden sollte daher wegen ihres erspriesslichen Einflusses auf die gedeihliche Entwickelung ernstlich erwogen werden. Gewöhnlich fanden diese Zusammenkünfte alle drei Jahre in einem anderen Kreise statt. Auf diesen kamen, die 311 Hauptstatuten, die staatlich anerkannte repräsentative Gemeinde- Verfassung zu Stande, die Kaiser Joseph II. um 1782 resp. 1787 aufhob, nachdem das Wesentlichste in die Polizeiordnung von 1754 aufgenommen wurde. Ein vollständiges Verzeichnis derselben ist in der Oxforder Bibliothek vorhanden. Mir lagen vor das Msscr. "תקנות מעדרין“, welches nach Seite 107 im Jahre 1695 bei der Versammlung in Brünn vom Landschreiber Samuel Deutsch aus dem Original copixt wurde, das nicht frei ist von Schreibfehlern und unrichtigen Daten, die Jellinek theilweise am Titelblatte schon bemerkt (s. Neuzeit 1862, Nr. 49 u, 51 1863, Nr. 6. ״Das grosse handschriftliche Statutenbuch“), ferner das im Jahre 1774 angefertigte Mser. תקנות המדינה (Eigenthum des H. M. Knöpfelmaeher Bürgermeisters in Holleschau), das an vielen Stellen der Berichtigung bedarf. Seite 28 und 29 muss statt בועד כרעמויר heissen כועד לונדענבורג, S. 30 fehlt § 6. Auf der Synode in Ung. Brod 1677 wurden 13, nicht 12 Beschlüsse gefasst. Auf S. 2 muss statt בדודא heissen 1655 ,קזכיטק statt 1677. S. 26 heim Datum Könitz תלד statt תלן. Ueberliaupt ist dieses Exemplar mangelhaft. S. 27 fehlt § 15 der Beschlüsse, welche im 9. Elul 5469 auf dem Landtage zu Butschowitz gefasst wurden, dem auch das Bisthum einen Auftrag in seiner Sache gab wie dies aus folgender Urkunde ersichtlich ist: Hiemit und kraft dieses wird dem Kremsierer jüd* Bürgermeister Isak Neustadtei befohlen, die schon von der Zeit des Todes Ihr. Hoch״ fürstl. Gnaden des letztversforbenen Olmützer Bischofs!unterbliebenes, allzeit aber gewöhnliche Neujahrs Verehrung dem jetzigen Bischoff als Ihre Hochfürstl. Durchlaucht■, hei der zu Lundenburg vorgenommen werden sollende Zusammenkunft des mähr. Landesältesten nicht allein abzumachen, sondern er solle auch wegen der kürzlich abgewichenen, und auch künftigen Neujahrsverehrung, gleich wie die bei der neulich zu Bndschowitz gehaltene Zusammenkunft gegenwärtig geweste Judensehaft, solche bei jüngsten Anwesenheit Höchstgedacht Ihre Hochfürstl. Dnrchl. abzn tragen mittelst der Landrabbiner versichert hat, den Landesältesten nochmals die Billigkeit gehörig vorzustellen. Gestalten er Isak Neustadtel zur gänzlichen Ausmachung dieser Neujahrsverehrung, womit sie hiemit bevollmächtigt werden. Derselbe wird aber pflichtschuldigermassen wissen das alte diesfällige Herkommen des Bisthums Ollmütz bestens zu beobachten. Ollmütz den 24. Mai 1710. Wilhelm Kraft von Kollowrath. Administrator.