Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 40 (1895-1896)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1896)
- Article
- Die Gemeindeverfassunf von Kremsier
- Date
- 1896-01-01
- Page
- Seite 182 (sequence 3)
- Language
- German
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182 Die Gemeindeverfassung von Kremsier. wie Gottesdienst und Unterricht, die Armen-, und Krankenpflege geregelt, ferner das Wahlrecht, die Verwaltung der Gemeinde und des Cultus überhaupt geordnet. Als jedoch bei hoher Weisung vorläufig zu erinnern, dass dem sichern Vernehmen nachfolgende jüdische Gesellschaften und Bruderschaften hierlandes bestehen: a) Die Gesellschaft zur Erlernung der Gesetze. b) Die Bruderschaft Nackende zu bekleiden. c) Die Bruderschaft des Wohlwollens oder der Mildthätigkeit. d) Die Bruderschaft der Besuchung der Kranken. e) Ehebündnis Beförderungs-Bruderschaft. f) Gevatter-Bruderschaft. g) Bruderschaft der beständigen Beleichtung. Nebst diesen gibt es noch mehr andere Bruderschaften bei den Juden, und unter verschiedenen Benennungen, die zur Ausübung mildthäfciger Handlungen hieher gehören und vor einige Denar oder Kreutzer wöchentlich, oder monatlich eingesammelt, und Auch sollen sich ein — und anderer Orten kleine jüdische Spitäler befinden, verschiedene Judengemeinden aber sollen gestiftete oder sonst zusammengebraclite für arme Waisen gewidmete Capitalien besitzen und über alles dies bei den Juden noch verschiedene Mittel ergreifen und Almosen zu überkommen. 1*®™ Pflegen in jedem Betzimmer bei der Thora, besonders in Synagogen am Montag und Donnerstag Drey, am neuen Montag vier an allen Sabbathungen acht und an Weihnachten und in Easching Drey, an Ostern Lauberfest und neuen Jahr fünf und an langen Tag sieben Personen zur Vorlesung der Thora geladen zu werden. Diese Personen machen für die ihnen erwiesene Ehre freiwillige Geschenke an die anfangs bemeldete Bruderschaften. 2*®!!* befindet sich ohnehin bei jeder Synagoge ein nächst der Thür an der Wand fe3t gemachte Almosenbüchse. 3Ey! bestehen viele Stiftungen, welche die Juden zum Besten ihrer Verwandten oder armen guten Erfunden gemachet haben, und 41*״® ist auch bei jeder Juden gemeinde eine sogenannte Begräbnissgesellschaft, die nebst den ihnen gewidmeten Fundationen dennoch an jedem Leichnahm ein gewisses Einkommen haben und zwar gewöhnlich 18 kr. von kleinsten Kinde von einem grösseren 1 fl. auch 1 fl. 30 kr. wenn es der Gesellschaft ein verleibet gewesen ist, ausser diesem aber steht es jenen frei von dem übrigen 5, 6, bis 15 fl. abzunehmen. Bei dieser Voraussetzung ist erforderlich, dass jede Judengemeinde in Mähren nach den beiliegenden Formularien ad b über alle Bruderschaften so wie über alle weltliche Stiftungen die getreuen Passionen einreichen. Bey dieser Gelegenheit muss aber der Judenschaft vorzüglich wohl begreiflich vorgestellet werden, dass die Anstalten und Einleitungen nur die Abstellung der alienfällig Missbrauchen, und Unordnungen, mithin alleinige bessere Versorgung ihrer Armen zur wahren Absicht haben, und dass dabei keineswegs von jenem sieb entfernet worden wäre, was erweislich und wesentlich ihre Religion anordnet; Ausser welcher aber die obrigkeitliche Repräsentanten auf die Ordnungs-, und respective formularmässige Verfassung, sogleich der betreffenden Judengemeinde zur Abänderung. Hranity die 2ß1a 8 bris 1787. Leo Brachfeld.