Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 39 (1894-1895)
- Issue
- Heft 9
- Article
- Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier
- Date
- 1895-01-01
- Page
- Seite 420 (sequence 5)
- Language
- German
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420 Die Privilegien (1er jüdischen Gemeinde in Krerasier. 17. August 1736 erlassene Handveste zurückzuführen, von der sich im F. b. Archiv bloss ein Auszug erhalten hat1). Io diesen Beschränkungen zeigt sich der Einfluss der unter der Kaiserin Maria Theresia begünstigten judenfeindlichen Zeit- Strömung, welche aber noch mehr in dem folgenden, auf die genannte Handveste sich berufenden Privilegium, das nach seinem dürftigen Inhalte diesen Namen kaum mehr verdient,, sich geltend macht: Wir Jakob Ernst von Gottes Gnaden, Bischoff von Olmütz,. Herzog des heil. röm. Reichs, Fürst wie auch der königl. Boheimbl. Capellen- und zu Lichtenstein Graf, Postulirter Ertz- Bischoff zu Salzburg, thun kund und zu wissen hiemit vor jedermanniglichen, besonders aber wenn Yonnöthen, wasgefallen wir von der gesammten Judenschaft in Unserer Residenz- Stadt Kremsier, unterthänigst belanget werden. Wir als regierender Fürst und Bischof zu Olmitz geruhten ihnen, von weil Unseren Herrn Vorfahren an diesem Bisthum erlangte und confirmirte Privilegia, Begäbnissen und Freiheiten gnädigst zu vermehren und zu bestätigen. Wann dann Wir dieser der obgedachten Judenschaft, Uns unterthänigst beigebrachten׳ Bitte zu gewähren gnädigst nicht absein mögen, nebenbei aber der Nothdurft zu sein auch nicht erachten, diese ihre Privi- 1) § 7. Wegen der argumentirt sein sollenden Juden muss es bei dem dermaligen Stato um so eher bleiben, als Ihre kais. Majestät ohnehin den Juden die Heirath, folglich auch die Vermehrung pr. patent allgemein gestattet haben. (Laut Decret des Kaiser Karl VI. d. d. 3. Mai 1736, wird nämlich jedem achtzehnjährigen Israeliten, der den Besitz von 250 fl. oder eines Gewerbes nachweisen kann, zu heirathen erlaubt.) § 8. Obwohl wir die Juden beschützen, soll der Magistrat ihre Missbräuche mittelst Memoriales specialisieren und anzeigen, dann die Unbilligkeit ohne langen Process summarisch abstellen, nicht minder Juden bestrafen, wenn sie auch sonst als Koscherwein einführen. § 10. Juden sollen sich des Compascui (gemeinschaftliche Weideplätze) auf dem Stadtterritorium völlig enthalten. 4 11. Es sind nicht 4, sondern 3 Ochsen bloss wöchentlich zu schlachten erlaubt. § 12. Branntweinbrennen ist in der Gasse verboten. | 13. Sie sollen wie im ganzen Lande unter hoher obrigkeitlicher Jurisdiction ferner verbleiben. § 21. Da sie keine Grundstücke besitzen und auch nicht unter die Stadtleute einbegriffen sind, sollen sie von der Einquartirung bei Durchmärschen befreit sein. § 25. Sie sollen Sonn- und Feiertage heiligen, und werden Quartierleute in der Stadt bestraft, wenn sie gestatten, dass sie während der Kirche und Procession in ihrem Hause lärmen und sich, umhertreiben.