Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 39 (1894-1895)
- Issue
- Heft 9
- Article
- Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier
- Date
- 1895-01-01
- Page
- Seite 418 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 78% known words query
- IRI
…/2829132-2829668-2829678-2879261--26517-2879309- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
418 Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier. Successoren willkühr bewenden Solle denen Crembsirischen Juden diesen Tuchhandel forners zu Lassen oder ]licht. — Ferners aber Quarto: will mau zwar Ihnen eingeräumbte freyer wähl des Juden Richters. Bürgermeister, und Rath-Perschoneu nicht benommen haben, Jedoch reservirret man Sich mit denen erwählten Perschonen Nach gefallen, und Befinden der notturft zu Disponieren, mithin solche entweder Bey Der Wahl und Dem Ambt zu Lasssen. oder aber ein anderes Tauglicheres Subjectum, gleichwohl aber solle solcher ohne gahr notabler, und sehr erhöblieher Trsach niemahlen geschehen, einzusetzen. Ja mann will auch Bey Denen Losslassungs-fählen, wann ein Jud oder Jüdinn in Eine frembde Unterthänigkeit Sich Begeben wollte, und nach zuvor Ton Denen gerichten ein״ gehöhlten Bericht, gahr armb, und mittellos wäre, Bedacht seyn, Solchen ungeacht, der ein geführten Classification, Dann, Ynd wann, wohl auch ohne entgeldt, losszulasssen. Quinto: Solle Tnser Wachtmeister, Leytenandt, wann Ein Jud in V erbrechungsfällen zu einer straff auf die Hauptwacht gesetzet, -Yndt arrestiret würdt, von solchen für den ersten Tag Sechs kreyzer Sitzgeldt, Bishero geübter masssen zu fordern, noch weitershin zwar Berechtiget seyn, geschehete es aber, Dass solcher arrestant, Länger, alss einen Tag sitzen müsse, so soll er nachfolgends für einen Tag Ynd Nacht, Ihme Wachtmeister Leytenandt, ein mehreres nicht, alss nur zu Drey Kreytzer allemahl eben zum Sitzgeldt, zu geben schuldig seyn, Yndt würdt der Wachtmeister Leytenandt, so oft alss Der Juden Richter, oder Bürgermeister Einen Juden in arrest auf Die Hauptwach schicket, Solchen allemahl ohne Wieder״ sprach, oder einiger Widerrede anznnehmen undt solchen zu Verwahren haben. Sexto: Solle Ihnen Juden künftighin erlaubt seyn Ihren Wein, So oft alss solchen ein Christ oder auch weranderer Von Ihnen in ein geschirr klein oder gross nachher hauss, oder anderswohin iiehmen oder hohlen wollte, Leid zu Yer~ kaufen, herentgegen aber Sollen Sie Sich bey strafe Nicht unterstellen, sothamen Wein ihnen dahin etwa ankommende Christen, Ausserhalb denen hoff Stadtsleuthen, denen es sousten freysteliet den Wein zu Trinken wo sie wollen, raass, oder halb mass weiss vors geldt ein- und auss zu Schänken. Septimo: Endtlichen aber, und obwohlen zwar Sie Juden die acht und dreyssig pfundt Pfeffer nebst Einem stückl Cammerey, So dieselbe Yon altersher zur Herschaft-