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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1895-01-01 · Heft 9 · p. Seite 417

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
39 (1894-1895)
Issue
Heft 9
Article
Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier
Date
1895-01-01
Page
Seite 417 (sequence 2)
Language
German
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Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier. 417 Damit auch Diese Unsere Judenschaff't, sambt und sonders Unsere gnädigste propension, und Obrigkeitliche gnacl Desto Bessser wahrnehmen möge, So wollen Wir solche ihnen noch auch Dahin Vermehrungsweiss angedeven Lassen, und hirmit genadigsfc Verwilligkeit haben, dass Primo Sie fürohin ohne der alljährigen Christlichen Fleischhacker oder Jemandes andere geringster Hinderung, über die ausgesetzte Drey Stückh noch eines mithin Vier Stiickh Rindt vieh zu ihrer aigeuer Notturfft vnndt consumption wöchentlich schlachten können, und mögen, Jedoch werden Sie hingegen auch schuldig seyn die jenige Fünfzehn Hundert pfundt Fleisch, welche Sie Von alters her zur herrschaftlichen Notturft Jahrlieh abzuführen haben, das pfundt zu Einem kreiitzer zu Liefern, So Ihnen auch anderster nicht Bezahlet werden Sollen, Jedoch nur in So Lang, alss der Kayserliche Fleisch■־ kreützer accis dauern wird, die Schlachtung des Yürdten Stücks zu dauern hat. Secundo: Yerwilligen Wier und concectiren auch hirmit genadigsfc, dass, obwohlen die Juden ihre Kramladen an Sonn- und Feyrtägen vor aylf ׳Yhren vor mittag bishero nicht eröffnen- und feylhaben dürfen, Sie Nichts desto weniger Sothane Ihre Laden f'ührohin alle Christliche Sonn- und feyr Tage, Vnd zwar die Spetzerey-Laden gleicht morgens 11111b acht Uhr, die andern aber vmb zehn Uhr Vor mittag da ohne dem der GOTTES-dienst auss zu sein pfleget, frey eröffnen und Ihre waaren Verkaufen mögen, Wie es dann auch Ihnen freistehen wird und Von niemanden, Wer auch seyn könne, Verwehrrfc werden solle, Ihre waaren, Wie Sie nahmen haben mögen, an denen Christlichen Sonn- und feyertagen, In- oder Vor der Stadt nach geendigter Vesper- oder sonsten gemeinigleich nach Drey Vhr nach mittag auff und abzuladen. Nicht weniger Tertio, würdt Ihnen Juden zu einer Neuen gnad hiermit und Crafft dieses eingeräumbt, dass weilen Bey dieser Vnserer Residente Stadt Sich kein ordentlicher Tuchhändler für Jetzo Befindet, Sie Juden mit dem gemeinen Tuch, nicht Stükh- Sondern auch Schrnttweiss Han dien, Vnndt sollichen Hancli, ohne alle Hinderung allemahl frey, Vnd so Lang, Bis nicht eben Sich etwann ein ordentlicher Tuchhändler D allirr niederlasssen- Vnndt Seine Nahrung durch den Tuchhandel suchen wollte, üben mögen gestalten, da Sich etwa künftig ein aigener Bürgerlicher Tuchhändler in Vnserer Residente Stadt Crembsiex Sesshaft machen Sollte, in vnserer oder vnserer Monatsschrift. 39. Jahrgang, 27

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