Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 39 (1894-1895)
- Issue
- Heft 8
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1895-01-01
- Page
- Seite 383 (sequence 5)
- Language
- German
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Besprechungen. 383 seine neuen Glaubensbrüder zollten. Mehr wissen die geschriebenen und gedruckten Quellen über seinen Lebensgang nicht zu berichten. Nur Neustadt erzählt noch (S. 9 f.), dass die Juden seiner Vaterstadt ״ihm die einzige Ehre übertrugen, die sie zu vergeben hatten, dass sie ihn zum ersten Vorsteher ihrer Gemeinde wählten und sieh seiner erprobten Erfahrung in Verwaltungssachen willig unteroTdneten, dass er aber auch in dem neuen Wirkungskreise sich nicht übernommen (soll wohl heissen: überhoben) hake* 1)“. Er starb am 16. Mai 1807 und hat ein Alter von etwa 88 2) Jahren erreicht. Schliesslich noch ein Wort über die Art und Weise, wie Dr. Neustadt seine Vorarbeiten benutzt und citirt. Wer S. 5/6 bei ihm liest: ״Das kanonische Recht bestraft den TJebertritt zum Judenthum noch schärfer als jede andere Ketzerei durch den Tod auf dem Scheiferhänfen. Unter den weltlichen Gesetzgebern hatte schon König Theodorich befohlen: Quia a fi.de defecisti, caput tibi resecetur. Die Bamberger Halsgerichtsordnung setzte auf das Verbrechen den Tod im Eeuer, und durch die damals in Schlesien geltende Josephina von Kaiser Joseph I. d. a. 1709 war jeder Ketzer mit Leib und Leben verfallen,“ empfängt jedenfalls den Eindruck, als ob all die Gelehrsamkeit vom Verfasser zusammengetragen wäre. Das ist aber keineswegs der Fall. Der gesammte Citatenschatz stammt vielmehr von Gedike (a. a. 0. S. 154, vgl. Biberfeld, a. a. 0״ S. 182) her, der hier nicht mit einem Worte genannt wird. Nicht einmal geprüft hat der Verfasser Gedikes Citate. Sonst würde er so gut wie ich gefunden haben, dass Gedike sich bei der Bänden befanden hat. Die meisten darin enthaltenden Schriftstücke beziehen sich auf den dortigen Friedhof und haben kein allgemeines Interesse. Einigermaassen interessant ist nur der Friedhof selbst. Er gehörte neben Ciessowa (bei Kreuzburg), Langendorf (hei Tost), Myslowitz und Ztilz zu den wenigen Plätzen, in denen die Juden Oberschlesiens im 17. und 18. Jahrhundert ihre Todten begraben durften. Der älteste Grabstein, den ich dort gefunden habe, datirt aus dem Jahre 1728. Wan sieht auf ihm in schöner Arbeit eine von zwei Löwen gehaltene Kanne, das ■Wahrzeichen d. Leviten, u. darunter die Inschrift: ס״נ 1 איש ישר מגזע כשר 1 לדבר מצוה היה קל כנשר 1 גומל חסד מבי ולעשיר 1 כל ימיר כהנה מיגיע כפיו 1 מזיעת אפו הי״ר יוסף ב׳ 1 יהושיע סג״ל יצאה כשמתו 1 בקדושה ובטרה (!) 1 בש״ק א מ ך שבט תפ״ח לפ״ק 1 תכצב״ה. Wenn אלה המשפטים ~ אמ sein soll, so hat sich der Steinmetz oder der Vf. der Inschrift geirrt, denn am 20. Schebat (-= 31. Januar) las man פ׳ יתרו. Von alten Todtenregistern habe ich in Nicolai Nichts erfahren können. Dagegen sind solche in Langendorf und in Zülz vorhanden und dem Vernehmen nach vor einigen Jahren in Myslowitz angelegt worden. Feber Ciessowa weiss ich nichts Näheres. 1) Woher er das Alles weiss, ist mir unbekannt. Meiner Notiz traut er offenbar nicht, wie ich aus seinen Wendungen: ״Noch soll uns eine Eingabe erhalten sein“ . . . . (S. 10) u. das. Anm. 1: ״Vgl. Brann .... ohne Angabe seiner Quellen“ entnehme. Auch aus Acten der Nicolaier Gemeinde kann es nicht herstammen, da der Vorstand dieser Gemeinde — worüber N. (S. 16) sich bitter beklagt — auf alle seine Anfragen nicht mit einer Silbe geantwortet hat. Endlich kann er das von mir benutzte Actenstück nicht gesehen haben, da Ich es erst im Winter 1894 zurückgegeben habe, und er seine Arbeit (S. 2) im Mai 1894 abgeschlossen hat. Ich habe Übrigens auch in meinem Jahrbuch meine Quelle so deutlich wie oben S. 382 Anm. 2 chaiakterisirt• 2) Ausschlaggebend für die Berechnung sind zuvörderst seine eigenen Angaben. Bei der Vernehmung vom 8. November 1785 bezeichnet er sich selbst als sechzigjährig (Gedike 163, Biberfeld 191). Damit stimmt vortrefflich seine Angabe, dass er im 32. Jahre seines Lehens (das.) geheirathet habe, sowie die Erklärung seines Sohnes vom 7. November 1785, dass er 28 Jahre alt sei (Gedike S. 160, Biberf. S. 189). Dem widerspricht nicht die Aussage der offenbar geistig minder begabten Frau, dass sie mit ihrem Manne' in einem Alter und gegenwärtig über fünfzig Jahre sei, und dass sie an dreissig Jahre mit ihm in der Ehe lebe (Gedike 156). Damit stimmt im Allgemeinen auch der oben mitgetheilte Bericht an den Minister überein, den Steblicld als einen Sechzigjärigen, und der Berichterstatter in den Schles. Prov.-Bl. (1785. October-Heft. II, 362), der ihn als einen Neunundfünfzigjährigen bezeichnet. Er muss demnach etwa im Jahre 1725 geboren und im 83. Jahre seines Lebens gestorben sein. Die Ziffer 73 (Schl. Prov.-Bl. Bd. 45, S. 487) ist demnach offenbar ein Druckfehler für 83. Damit erledigt sich die Auseinandersetzung Neustadt’s S. 1. Anm. 1. S. 7, Anm. 1 (wo ״auf 50“ falsch ist statt auf , über 50“) u. S. 11.