Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 39 (1894-1895)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier
- Date
- 1895-01-01
- Page
- Seite 366 (sequence 10)
- Language
- German
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366 Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier. wann es auch einer von der HoffStadt wäre, dieser solle empfmdlich abgestraft seyn. Yierundzwanzigstens: Wir versehen vns gnädigst zu Unserer Geistlichkeit, dass sie von selbsten Ynseren Juden nichts Ybles anthun werden, widrigenfalls doch werden wir sie auch hirinnen Schützen, mithin wollen wir auch, das Ynser Consistorium ihnen auf alle Weise pro Justitia Beystehe, zu dem dann Können sie Juden dieses Privilegium jedesmahl, wann es nöthig ist, zu dem Consistorio zu destobesserer Nachtruck in Beglaubter Abschrift anführen. Fünfundzwanzigstens: Unser Crembsierer Haubtmann solle in geringsten nicht zugeben, dass der Stadts Magistrat, und Bürgerschaft mit den Juden etwas schaffe, oder Ihnen etwas Heues zumuthe. Sechsundzwanzigstens: Wie alles in Gottes Händen und Menschlich steht, dass eine Feuersbrunst (wovor Gott sey) in der Judenstadt ungefähr oder durch Nachlässigkeit, zu geschweigen durch Boshaftigkeit, Rachgierige Anlegung auskommete, in diesem Menschlichen Unglücksfal, sollen die Juden als gleichwohl Mitwohner, Yom Haubtmann Ynd alle Offieieren vor der Gewalt und Rohung des unbescheidenen Pöbels auf alle weiss In- und nach dem früheren geschützt, und Yertheidigt werden. Siebenundzwanzigstens: Die Treibung allerlei Handwerks *wollen wir Ihnen durch gehend verstattet haben, jedoch werden sie sich vorläufig mit der Zeche nach Billigkeit allemahl zu vergleichen wissen, und sollen sie auch berechtigt sein, hiefür allemahl zwei jüdische Fleischhacker zu halten. Endlich dann: Achtundzwanzigstens: Solle Ihnen Juden zwar frei stehen, Ein Rabiner, der ihnen Tauglich und gefällig ist, zu Wählen, Jedoch solle fürohin kein Rabiner, welcher in einer ziemlichen Menge Freund oder anverwandte bei der Gemeinde hätte, aufgenommen werden, So oft aber als einer aufgenommben und Hernach auch von der hohen Obrigkeit Confirmirt wird, solle er zu einer Erkenntnis eben Vor die Aufnakms-Confirmation, 100 Duggaten Species, dann bei jedesmahliger 3. jährigen ConfirmatLon, um welche er sich auch allemahl mit Yerfliessung 3 Jahre, so ferne es ihm die Gemeinde wiederumb erwählen möchte, gebührent anzumelden hat, 8 Species Duggaten in Ynsere Rendtei zu entrichten schuldig sein1), auch sollen ג) Die Anordnung einer neuen KabbinerwahL nach jedem Triennium hat nachher den Zänkern eine willkommene Handhabe dargeboten, den