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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1895-01-01 · Heft 8 · p. Seite 365

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
39 (1894-1895)
Issue
Heft 8
Article
Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier
Date
1895-01-01
Page
Seite 365 (sequence 9)
Language
German
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Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier. 365 massen Beschwören Zu Lassen, so sind Ihnen auch die Bisher Beitragenden Guardi ־ aushaltungs - Spesen in keiner Weise zu höchern, sonder sie werden Jährlich wegen der Guardi eben in Annehxmmg der Pharagraphie, nichts mehr als nur 72 fl. 48 kr. jährlich der gedachten Guardi geben. Es pflegen die jüdische Gerichte Vnserer Musquetierer zum Exequieren in der Judenstadt zu gebrauchen, und da sollen sie einem der gleichen Exequierer nichts mehr als täglich 6 Kreutzer zugeben schuldig seyn. Vnd weilen Sie Juden, wie eingangs gedacht, nebst andern Gebrauchen auch Schuldig sind, vor den freyen Weinschank 50 Stückh Duggaten dann vor ein Sttickl Cammerei 6 Ducaten in vnsere Puenten Jahrlieh zu entrichten. So thun wir diesfalls mit Ihnen dahin gnädigst condescendieren, dass diese 50 Stkl. Ducaten in Jetzigen Wert, sie mögen nun steigen oder fallen, von Ihnen künftighin allemahl angenommen, vnd weilen nun Sie Crembsierer Unterthänigs־Juden, die Bisherige Schutzjuden als nähmbl. den Antschel Frankl, Sehay Yeitel, Isaak Brukh, Isaak Bernhard und Markus Neüstadtl vor Unterthanen, kraft unserer gnädigsten Concession mit unter sich bekommen, sie mithin umb so viel leichter die erwähnte 50 Duggaten jährlieh [für voll entrichten können, und sollen: Nicht weniger solle auch das Sttickl Cammerey nur in natura, in gleichen die 38 pfundt Pfeffer welche sie in die herrschaftliche kuchl herzugeben haben, von Ihnen eben in Natura acceptiert werden. Zweiundzwanzigstens: Die Bisthums Inclepedenz von denen markgräflichen mährischen Instantien sollen die Juden mitgenüssen und hierauf sollen die Officierer Acht haben, dass sie niemands angreift, ja man solle sich Bey der Gelängsten Yorführung einiges zunöthigens ihrer embsig annehmen. Die Mauthsfreiheiten bei der Stadt Crembsier sollen sie Juden noch auch ferners zu genüssen haben, Jedoch mit ernstlicher Verwahrung sich dabei keines Unterschleiffs oder der Vertuschung der anderweitigen mauthbaien Sachen bey Straff und deren Verfallung nichts anzumassen. Dreiundzwanzigstens: Die Spötter ein, Voppereien, Näckereien und Mahlereien der Juden bevor ab auf denen Schuss und Stadtscheiben auf die Gassen und Strassen, wollen Wür Jedermänniglichen hiermit Ernstgemässen verbothen haben, sollte aber denoch jemands genugsamb überwiesen werden der mit Schlägen, Steinwürfen, Spötterei oder ungebührlichen Mahlereien einen Juden beleidigen möchte

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