Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 39 (1894-1895)
- Issue
- Heft 8
- Article
- Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier
- Date
- 1895-01-01
- Page
- Seite 367 (sequence 11)
- Language
- German
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Die Pri7ilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier. 367 die Schulklopper über drei oder höchstens Vier Befreundete bei der Gemeinde nicht haben. Herentgegen aber und Gleichwie nun der Rabiner in Ansehumg seines wie obgedaclit zu entrichten habenden Aufn ahm s־ Confirmations und dreijährigen Bestättigungsgeldes von den bis dato noch darüber beitragenden Schntzduggafen in Kraft dieses befreyet wird. Also werden auch alle jüdischen Schulbediente zwar eben von diesen Schutzduggaten Schuldigkeit, auch künftighin losgesprochen, jedoch sollen selbe bei Ihrer allmahliger Aufnahme und Bestättigung wie oben der Rabiner, etwas weniges, wofern selbst frembbe und nicht einheimische oder Unterthänige juden wären, in die herrschaftlichen Renten zu entrichten schuldig seyn. Neunundzwanzigstens: Wollen wir auch, dass Sie dieszbemeldete Juden den Unterthänigen gehorsam gegen uns, und auch die Parition gegen unsere Officiere, dann die De־ muth gegen die Christen in aller Friedsamkeit halten, weder mit Bürgern noch Bauern einigen Wucher treiben die Ver־ kauflerey bevorab durch hinauflaufung vor die Thor, wann die Pauern etwas auf dem Markt in die Stadt bringen wollen, nicht verüben, in Christen Häusern nicht wohnen, vor ailf Uhr Mittags an Sonn־ und Feiertagen die Kramladen nicht öffnen oder sonsten etwas verkaufen, und in der Frembd zu Voraus Keine Betrügereien practicieren sollen und wir, oder auch unsere Officierer Ihretwegen nicht dadurch belästiget werden. Und sollen diesem nach die Juden und Ihre Nachkommen alle diese Unsere Gnaden gedailich haben und zurecht genüssen, folgsamb damit sie desto gewisser sieb aller, und jeder Begabniisse erfreuen mögen, so gebieten wir unter eins gnädigst, jedoch auch ernstgemessen allen unsern Officieren den Crembsierer Magistrat, und allen unseren Unterthanen, das Seihte wider die gegenwärtigen Privilegien im geringsten nichts weder Selbsten Vornehmen, noch auch Ihnen Juden Geist der Widersetzlichkeit gezüchtet und durch die ewigen Provisorien den Boden der freien, selbstständigen Wirksamkeit des Babbiners dauernd untergraben. Kein Wunder, dass während der Begierungszeit CarPs III Jissachar Bär Satanow wegen hohen Alters und vieler Verwandten (1701) und Salomon Jomtow Lasch (1710) abgesetzt wurden. Als die Gemeinde im Jahre 1768 ersuchte, die Anstellungsgebühr auf 50 Ducaten zu reduciren, ״denn ein anderes war noch, wie ein Ober- Landt-Babbiner hier war, wo die Sporteln und Charakter grösser waren, so aber der jetzige Babbiner, weil er des geringen Salarij halber, nicht subsistiren kann, von hier nach Bysemtz sich begab“, wurde ihre ״Petitio aus erheblichen Ursachen nicht deferiret“.