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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1895-01-01 · Heft 8 · p. Seite 364

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
39 (1894-1895)
Issue
Heft 8
Article
Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier
Date
1895-01-01
Page
Seite 364 (sequence 8)
Language
German
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364 Die Privilegien der jüdischer! Gemeinde in Kremsier. rieht]icke Gebühr ihren jüdischen Gerichten zu entrichten haben, zu Vermeidung der Streitigkeiten aber, welche zwischen Ihnen Juden meistentkeils wegen der Häusser entspringen thun, sollen Ihre Grund- und Schulbücher, die sie jetzo mit Vordruckung Unseres Cantzley Insiegels zu denen richtigeren Verschreibungen aufgerichtet haben, in alleweg beglaubt seyn. Sechszehntens: Bei entstandenen Rauffbändeln, oder so Bald ein Anlauff in der Juden-Stadt, gesetzt, ־von denen Soldaten, Studenten oder anderen vnbändigen Leuthen geschehen möchte, sollen sie allemahl mit fertiger *Wacht und Musquetirsgebung auff Begehren in alleweg gerettet werden. Siebenzehntens: So oft als künftig hin ein Thore- Lehrer wird aufzunehmen sein, da wollen wir, dass allem ah] zuvor die Gerichte über die Tauglich- oder Vntauglichkeit der sich hierzu hierfür tkuenden Person Nothdtirftig Vernommen werden sollen. Achtzehntens: Es bleibt auch dabey, dass ein Jud dem anderen vor Ausgang des Contracts, wie es eben die Polizev ausmesset, den Kauft Laden nicht aus Händen dingen solle, jedoch wird es denen Christen frei stehen zu dem Laden der Jenigen Juden der da hirvor mehr geben will, den Vorzug zu Lassen, vnd solchen zu verpachten. Neünzekntens: Weillen Sie Juden sich bev Vns auch über die grosse Unsauberkeit in dem Gassi zwischen der Stadtmauer und dem sogenannten Kaurzil’schen Haus bei dem Wasserthor gehorsamst beklaget haben, also befehlen Wir, dass fürokin der Crembsierer Stadt Magistrat diesfalls genauer ein sehen, und im Besagten Gassi kein dergleichen Unflath verstattet, sondern solches allemahl Rein und sauber gehalten werden solle. Zwanzigstens: Wann.ein Jud, es sey in was für Sachen es wolle, einen Rechtshandel wieder einen andern Juden führen, oder mit selbigen schädigen wollte, so sollen derley Stritigkeiten von Unseren Officieren allemahl zum Judenrichter, lind deren Gerichten gewiesen, wenn aber ein Jud mittels eines Memorials etwas begehrte, die Gemeinde Von den Officieren zuvor allemahl, damit eben der Gemeinde kein Präjudiz zugeführt werde, mit ihrem Gutachten hi rüber gehört dann auch der Schabbes, ausgenommen in Verbreckungsfällen und wo etwa die Gefahr des Entlaufens wäre, ihnen freigelassen werden, Und weillen Ein und Zwanzigstens: Wir nicht gedacht seynd sie Juden über alle Herkommen und Bisherigen Observanz einiger-

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