Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1895-01-01 · Heft 8 · p. Seite 363

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
39 (1894-1895)
Issue
Heft 8
Article
Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier
Date
1895-01-01
Page
Seite 363 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
82% known words query
IRI
…/2829132-2829668-2829677-2879188--26447-2879227
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kre rasier. 363 auch mit Anlegung yoii Fnss Eysen gezüchtigt werden, Vnd hat eben der auf der Haubt Wacht arretierte Verbrecher täglich nichts mehr als 6 kr. Sitzgeld unseren Wachmeister Leuttenant zu entrichten, währte aber der Arrest bis 3 oder 4. Tag wird Vnsser Krembsierer Haublmann es in seiner Macht haben, diese Gebühr oder sitzgeld nach seinem Gut Befund redlich wohl auch einigermassen zu!mindern. Zwölftens: Wir billigen auch Ihr vnterthänigstes Gesuch hirmit gnädigst Vnd Verordnen, dass in der Judenstadt auf einen hizu Bequemen orth Köhrkästen auf vnsere Spesen so schleunig, als eben solcher bei Entstehung einer besorgiichen Feyerss Brunst (So doch Gott gnädiglich abwenden wolle) and auch sonsten höchst nöthig, und sehr nützlich ist, erbaut werden solle, dafür aber und weillen Avirr, und Vnsere Nachkommen diesen Röhr Kästen aus eigenen Unkosten beständig auch in Winter Bedeckter halten wollen, werden sie Juden alle Jahr 4 Species Duggaten ymb die Neuen Jahreszeit in vnsere Crembsierer Rendten, gleich wie sie auch hiezu willigst erklärt haben, Beständig zu Zünssen, darzu auch noch dem Brunnenmeister zur Billigmässigen Belohnung seiner ihm dazu wachsenden Mühe und Arbeit!! einen proportionirteii Beytrag, nehmblich: Von Fiinff fl. Jährlichen zu thun verpflichtet seyn. So mögen die Juden auch Dreyzehntens: Ohne Jemandens Hindernus, den her־■ gebrachten Landesbrauch gemäss, der Christen zu Dienstboten sich gebrauchen, bevor ab in denen Nothwendigkeiten Bey- und in Ihrer Synagog, Jedoch bey einfallenden vnserei! Christlichen Sonn- und Feiertagen sollen derlei Dienstboten zu keiner schweren Arbeit angewendet werden. Vierzehiltens: Wann ein vnterthäniger Jud, oder Jüdin ein Waiss oder Waissin sich über Landt verheyrathen, und andurch der Ynterthänigkeit gar Los werden müsse, sollen Sie über die haubtmännliche gebühr und zwar die wissentlich reiche Juden, welche mehr als 700 fl. in Ihrem Vermögen haben, allemal nach erkanntnuss und proportion Ihres Vermögens bei Entrichtung des Lossgeldts geschätzet werden, die aber 700 fl. Vermögen, vor die Loslassung 15 fl., die 500 fl. im Vermögen haben 10 fl. und die von 300 fl. 5 fl. in vnsere Rentei zu entrichten schuldig seyn. Funfzehntens: Sollte es sich ereignen, dass ein Jud in Streitsachen von der Bey denen Jüdischen Gerichten gefällten RechtsSPruch zu dem Land Rabiner appelieren wollte, so wird der Appellant zuvor auch allemahl die ge-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.