Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 39 (1894-1895)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier
- Date
- 1895-01-01
- Page
- Seite 321 (sequence 13)
- Language
- German
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Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier. 321 nodien, silber oder andere abgeschriebene Sachen (:ohne Unser oder unseres Hanbtmanes wissen vnndt bewilligung:) zu häufen, darauf zu leihen, oder einigerley gestalt ahn sich zu bringen kein Jud die Macht haben, sondern im Fall etwas solches vorkömbe, unser Haubtman, die Jenige Person so dem Juden die Sachen zubringet, warumben vnndt auss wass vrsachen er soiliche versetzen, oder verkauften wolle, oder wo er selbige bekommen, genügsamb befragen, vnndt darauff wass er vor rechtmessig erkennet, ergehen lassen solle, würde aber ein, oder anderer Jud ohne soiliche Unsere, oder unseres Haubtinans bewilligung, der gleichen aus seinem freyen vnndt aigenen willen, zu erkaufen sich unterstehen, solle er das erkaufte guett verfallen haben. Imfall Jedoch ein solch versetz- oder verkauffung mit bewilligung und Zulassung unseres Haubtmannes sich ereignete vnndt über diesses alles einige gefa.hr entstünde, wirdt der Haubtmann Ihme Juden allen schützvnndt Handtbiettung, damit er bey dem seimgen erhalten werde, zu leisten schuldich sein; sollte es sich aber zutragen, dass einem Christen etwas verlohren, oder gestohlen würde vnndt solliches verdächtliclies guett den Juden zu kauften vorkämbe, mann aber nicht wissen könte, ob selbiges gestohlen oder nicht, sollen derowegen Beyder, kaußer und verkaufter, vor das Stadtgerricht erscheinen, vnndt demselben wie thewer vnndt wass gestalt die verkauffende Sachen beschaffen, andeüten, warauff dann der Stadtrichter solliches vornehmen vnndt Jedes mahle, in sein gerichte Protocoll auff schreiben solle, widrigen fahls aber ein Jud dergleichen verdechtliche Sachen kauften, dieselbige verschweigen, vnndt darüber übertretten würde, der solle die erkaufte Sachen ohne entgeldt restituiren, vnndt nach erkandtniss Ernstlich abgestrafft werden. Item ver willigen vnndt orden en wir auch, dass gedachte Juden auf den wochenmarkthen, so ahn dem mittwoch, vnndt sonnabent gehalten werden, auff dem platz wass ihnen nöthig* sey zu kaufen, widerumb zu verkauften, vnndt zu verhandle!! macht haben sollen. Vnndt weillen Ihr feyerlicher Sabath vermög ihrer Ordnung auff den Sonnabent fallen thuet, auss ihnen aber einige persohn, ahn sollichem tag, den geringstenhandel nicht führen, aber etwas erkauften noch verkauften khann: D ah er 0 Wir gnädigst verwilligen, dass Ihnen gleicher gestaldt, dem, gebrauch nach, durch Ihre darzue habendte vnndt ver ordnete leuthe, alles was Ihnen zu Ihrer nahrung vounöthen vnndt Sie erkauften, oder Ihnen verschaffen khönnen, erkauften lassen mögen. Monatsschrift. 39. Jahrgang. 21