Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 39 (1894-1895)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier
- Date
- 1895-01-01
- Page
- Seite 320 (sequence 12)
- Language
- German
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320 Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier. sondern auss ihren Registern ausgelöscht werden, vnnclt also iefzo vnndt von dato ahn denen Juden zu Ihrer begräbniss von allen Schuldigkeiten mit weltlichen sothan Gründt denen Oskollern bissher verbunden gewessen, befreit seindt, vnndt verbleiben sollen. Die Juden aber mit sollichen gründten, wie sie in Ihrer Gräntz vnndt bezirk liegen zu thuu, vnd zu lassen, wie nicht weniger, dass Jenige Heussei, auff der begräbnissstelle mit einer wollverhaltenen Christlichen person, so eines ehrlichen lebens vnndt wandeis ist, ihrem belieben nach zu besetzen macht haben. Vor solche genad vnd befreyung dann haben oft besagte Juden vor sich vnnd Ihre nachk0111 men, vnnss vnnd vnsern Successoren, vnterthenigst verwilliget vndt sich erholten, neben den Fünfzig stückher goldts, welliche Sie Vnnss Jährlichen zu einem neuen Jahr geben, noch zehn Ducaten mehr, zu einem Zeichen der'Dankbarkeit zu erlegen vnndt abzuführen. Jtern so wollen wir auch genadigst, dass wann ein Christ einen! Juden weg einiger schuldt, pfandtnuss oder sonsten einigerley weiss halber (:Jedoch die gründt gelder aussgenomben:) rechtlieh beschuldigen wollte, dass er die prima Instantia oder seine anfängliche klag bei dem Judenrichter führen solle, Im fahl ihme aber die gebührende Justitia nicht administriert werde, vnndt er sich dessen beschweren wollte, solle vnndt mag der klager sich darwider setzen vnndt den beklagten vor vnnss oder vnnseren Haubtman beschuldigen. Gleicher gestalt auch im Fall ein Jud einen Christen rechtlich anzuklagen hette, solle er schuldig sein, die klage vnndt sein beschwernuss gegen dem Christen bey dem Stattrichter zuführen, dafern dann dem Juden vom Stadtrichter, auch nicht die billigkeit gebührendt widerfahren, sondern vnnützlich aufgezogen werden mögte, solle dem Juden der weg zu vnns oder vnnseren Haubtman nicht verschränket sein: Jedoch aber wirdt dem Juden zu bedenkheii stehen, dass er zu Verkleinerung des Stadtgerichtes nicht vnnützlich liehe r weisse Appellieren vnndt vnnss noch unsern Haubtman vergeblich nicht molestiren solle. Item alldieweilen, es sich auch zuträgt, dass durch gewaltthätige Diebstall, oder sonstens vnrechtrnessiger weisse erworbenes silber, goldt vndt geldeswerth, denen Juden durch die Leüthe zugebracht, vnd versetzt oder gantz verkauft, dadurch aber nicht allein der obrigkeit hernacher grosse beunruhigung, sondern auch denen Juden viel beschwerdten zuegefügt wirdt. Dahero zur Verhütung vndt vermeydung dessen wollen Wir genadigst, dass nach diesem vnndt künftig dergleichen kley-