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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1895-01-01 · Heft 7 · p. Seite 319

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
39 (1894-1895)
Issue
Heft 7
Article
Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in Kremsier
Date
1895-01-01
Page
Seite 319 (sequence 11)
Language
German
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Die Privilegien der jüdischen Gemeinde in.Kremsier. 319 stand erlangte, wird sie die Confirmirung ihrer Privilegien angestrebt haben. Gleichzeitig mit der Confirmirung der städtisehen Privilegien bestätigt Erzherzog Leopold Wilhelm, der Sohn Kaiser Ferdinands II., am 21. Juni 1657 ihre Rechte neuerdings. Dieses Privileg, mit welchem der erste der genannten vier Bände beginnt, ist die älteste Originalurkunde im Gemeindebesitze. Es hat folgenden Wortlaut: Wir Leopold Wilhelm, von Gottes Gnaden Ertz-Herzog zu Oesterreich, Thun Kund vnd zu Wissen hiemit Jeder־ männigliche wass gestalten wir von der gesambten Juden gemein der Statt Crembsier, vmb ertheilwng vnser genädigster Confirmation über Ihre von alters, hergebrachte Privilegien vnterthenigst angelangt worden, vnndt dan wir selbige in hernachfolgendte Ordnung verfassen vnndt Krafft dises einrichten lassen, welche wir auch alss Bischoff zu Ollmütz hiemit vnd Kraft dises zu confirmieren und zu ratificieren kein bedenkene tragen. Alss Erstlichen weillen ihnen Juden von vnsern Löbl. Vorfahren alss Bischoff zu Ollmütz die Schuele mitt ihrem gewöhnlichen Excercitio vnndt darzu nöthigenßabiniHaüessel, neben noch 21 andern Heussern vnd Schuel an dem orth allwo sie anietzo erbawet wirdt, ietzo vnd künftig ruehig gelassen werden vnd selbige ohne menniglichen ein trag halten vnd besitzen mögen. Jedoch dass Sie dauon lanth Ihres vorhero gehabten Privielegio, alle alte vnd ietzo Bräuchige gaben Kayserl. Schatzungen vnd anlagen, wie auch alle andere onera Realia vnndt Personalia neben andern Inwohnern der Stadt Crembsier gleicher gestallt, ohne einigerley wider röd abstatten: vnd wan sie dieses alles der erkandtniss nach vollenziehen, sollen sie auch Ihr viehe Jedoch nach proportion dess Zinses und gäben, so Sie von Ihren Heussern geben, mitt denen Burgern auff die weide Zu treiben macht haben. Weillen dann auch die Juden ettliche kleine Heussei, nebenst denen dazu gehörigen gärttlen auff der Oskoller Jurisdiction gelegen, vor diesem mit einwilligung unserer vorfahrer käufflich ahn sich gebracht, vnndt bis dato zu Ihrer begrabnuss gebrauchen, dauon aber die Schatzungen vnndt anlagen, welche jährlichen auf die erwähnten grüende gefallen, denen Oskollern gleich anderen nachbarthen abrichten, vnd derwegen allerhand Widerwärtigkeit von denen nachbathen leyden indessen. Dahero haben wir Sie Juden von sollichen ihren beschwerden auf Ihr demüthigstes begehren, alsso und dergestallt genädigst besorgen wollen; dass ietzo und zukünftigen zeithen, solche gründte nicht mehr zu dem Oskoller recht gehören,

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