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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1895-01-01 · Heft 5 · p. Seite 232

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
39 (1894-1895)
Issue
Heft 5
Article
Zur Geschichte der jüdischen Buchdruckerei in Dyhernfurth und des jüdischen Buchhandels
Date
1895-01-01
Page
Seite 232 (sequence 3)
Language
German
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232 Zur Geschichte der jüdischen Buchdruckerei in Dyhernfurth, damaligen Inhaber der Dyhernf. Druckerei Salomon David1) gewährten Erweiterung des Dyhernfurther Privilegs, wonach diesem ausschliesslich die Einfuhr fremder jüdischer Bücher nach Schlesien zustehen sollte; hierbei wurde die Erwartung ausgesprochen, dass er die Druckerei in einen solchen Zustand bringen werde, um mit der Zeit auch seinerseits von der Einfuhr gänzlich absehen zu können‘2). Während es also bisher den Buchhändlern freigestanden hatte, mit ausländischen Schriften das ganze Jahr hindurch Handel zu treiben, vorausgesetzt, dass dieselben nicht bereits in Dyhernfurth aufgelegt waren, und zu den Messzeiten ihnen sogar der Handel vollständig unbeschränkt verstattet war, auch mit solchen Büchern, von denen Dyhernfurther Editionen vorhanden waren, sollten sie, wie der nunmehrigen Sachlage nach wohl angenommen werden muss, nur noch letztere sowie andere Werke führen dürfen, soweit ihnen solche seitens der Dyhernfurther Officin nach geschlossener Uebereinkunft überlassen würden. Im Verfolg der Ausführung des neuen Privilegs erliess die Kgl. Kriegs- und Domänen-Kammer zu Breslau an alle in dieser Beziehung in Betracht kommenden Behörden und Aemter eine Verfügung unterm 21. Aug. 1773, die Publication der erweiterten Gerechtsame der Dyhernfurther Buchdruckerei an die Breslauer Judenschaft zu veranlassen, insbesondere aber den Buchhändlern aufzugeben, ihren Vorrath von fremden jüdisehen Büchern binnen vier Wochen ausser Landes zu schaffen 3). Natürlich setzten Letztere alle Hebel in Bewegung, um den ihnen drohenden Verlust ihrer bisherigen Nahrung nach Möglichkeit ab zu wenden. Zu dieser Zeit betrieben in Breslau den Handel mit jüdisehen Büchern in der ausgedehntesten Weise der Privilegirte 1) Es ist wohl derselbe Sal. David jun., welcher früher Commissionär der Kgl. Hofjuweliere Ephraim u. Söhne in Berlin war (vgl. Signatur-B. v. J. 1763 f. 413, 1764 f. 427), 1767 (Sign.-B. f, 261) unter den Deputirten der jüd. Gemeinde zu Breslau genannt wird, und 1769 (Sign;-B. f. 513) ein Haus in der Karls-Gasse daselbst erwarb. [Vgl. vfoen S. 129 und meine Bemerkung m Note 1. Br ] 2) Den Wortlaut der wichtigsten Bestimmung hat Brann in seinem Jahrbuch f. 1892, S. 76 abgedruckt. 3) Bresl. Stadt-A.: Magistr.-Act. 9,309 f. 20 a; auch gedr. in Korns Schles. Edict. Samml. Bd. 14. p. 82. Hier heisst es: ״ . . . besonders aber denen jüdischen Buchführern anzudeuten, dass sie ihren Yorrath von fremden jüdischen Büchern binnen vier Wochen ausser Landes zu schaffen oder zu gewärtigen haben, dass ihnen der Yorrath versiegelt und von dem Inhaber der Dyhernfurther Buehdruekerei selbst für dessenExportation werde gesorgt werden.“

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