Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 39 (1894-1895)
- Issue
- Heft 4
- Article
- Zur Geschichte der jüdischen Buchdruckerei in Dyhernfurth und des jüdischen Buchhandels
- Date
- 1895-01-01
- Page
- Seite 190 (sequence 4)
- Language
- German
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190 Zur Geschichte der jüdischen Buchdruckerei in Dyherniurth. ״welches dann nicht minder zur Aufnahme des hierländischen Commercii gereichet“. Müsste nun der Jude die Stadt verlassen, so würde ״dieses jüdische Büchernegotium gänzlich hinwegfallen, und wie es leider in anderen Commercialibus geschehen, nacher Frankfurt a. d. 0. . . . gezogen werden“1). Diese gewichtige Fürsprache war denn auch schliesslich vom besten Erfolge gekrönt, and er durfte nach wie vor in der Schlesischen Hauptstadt unbehindert verbleiben. Wir begegnen ihm nämlich in den beiden Consignationea der Breslauer Juden aus den Jahren 1744 2) und 1757 3), an beiden Stellen als ״Buchhändler“ bezeichnet; im letztgenannten Jahre findet sich sein Famen in der Rubrik: ״Tolerirte über das Reglement“. Er wohnte 1744, um das noch zu bemerken, auf der goldenen Radegasse, wo sich wohl auch sein Bücherlager befand. Den Sabatke, oder genauer Elias Sabatke, finden wir im Jahre 1739 ausser dem bereits oben erwähnten Process mit dem damaligen Inhaber der Dyhernfurther Druckerei in einen solchen auch mit seinem Breslauer Geschäfts-Nebenbuhler *) Bres! Staats-Arch.: F. Bres! I 9d. Schreiben der Sekles. Kammer vom 12. Mai 1739 an die Kaiser! Hof-Kammer. Schon vorher hatte sich die Schles. Kammer in einem vom 7. Nov. 1738 datirten Schreiben an die Böhm. Hof-Kanzlei für die fernere Belassung des David Moyses in Breslau verwandt. Derselbe stand nämlich seit einiger Zeit als jüdischer Briefträger in Diensten des Kg! Ober-Postamts zu Breslau. Die Kammer führte nun aus, dass er in seiner letzteren Eigenschaft unter ihrem Schutze stehe und umsoweniger eine Veranlassung zn seiner Entfernung voxliege, als er keinen Handel treibe, weshalb auch die Kaufmannschaft gegen ihn nichts einzuwenden habe, und wohl zu erwägen sei, dass die ganze Ausweisungs-Maassregel doch eigentlich nur die handeltreibenden Juden treffen solle. Ib. Der letzte Passus scheint zwar den Darlegungen der Kammer in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1739 zu widersprechen; es ist jedoch zu beachten, dass der von Dav. Moyses mit jüdischen Büchern getriebene Handel die christlichen Kaufieute ja nichts anging, da sie durch denselben in keiner Weise geschädigt wurden. Die jüdischen Briefträger hatten ausschliesslich die für ihre Glaubensgenossen bestimmten Postsendungen an die betreffenden Adressäten zu befördern. Uebrigens besassen sie keinen amtlichen Charakter und waren auch ohne feste Besoldung Nähere Mittheilungen über die ganze Einrichtung behalte ich mir für später vor. Dav. Moyses war zugleich auch Zülzer Schammes; als solcher wird er z. B. in einem Kescript der Kammer vom 3. Jan. 1737 (! c.) bezeichnet und auch in den Siguat. Büchern (Br. Stadt-A.) ziemlich häufig erwähnt. 2) Bres! Stadt-A.: Magistr.-Act. 16,5 vo! II f. 23a. 3) Ib. f. 113b.