Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 39 (1894-1895)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Zur Geschichte der jüdischen Buchdruckerei in Dyhernfurth und des jüdischen Buchhandels
- Date
- 1894-01-01
- Page
- Seite 131 (sequence 12)
- Language
- German
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Zur Geschichte der jüdischen Buchdruckerei in Dyhernfurth. 131 auf einige Jahre seinen jüdischen Studiis obliegt/‘ bezeichnet wird. Inzwischen war Michel Loebel May am 5. Januar 1795 aus dem Leben geschieden 1)ל und die Dyhernfurther Druckerei sowohl als die mit derselben verbundene Breslauer Buchhandlung waren auf seine Wittwe und seine Söhne übergegangen. Letztere, die ״Gebrüder Mey,“־ führten nun in einer vom 17. Dec. 1795 datirten Eingabe mit Beziehung auf die seitens der Breslauer Kammer unterm BO. Mai 1794 ergangene Resolution wegen des Drucks der erwähnten Sprachlehre Be־ schwerde und hoben besonders hervor, dass der ihnen verursachte Schaden um so grösser sei, ״als unsere Druckerei zu Dyhernfurth von jeher ein gleiches Werk unter dem Titel Zorea thera (?)'2) druckt und führt“. Mit dieser Klage drangen sie jedoch nicht durch, indem der Bescheid der Kammer vom 29. März 1796, gestützt auf das von ihr in dieser Sache ein geholte Gutachten ״des Herrn Ecclesiastes Scholtz zu St. Elisabeth“ dahin lautete, dass, da das Privilegium der Dyhernfurther Officin auf jüdische Bücher allein beschränkt ist, so könne der Grassischen Officin der Druck der gegenwärtigen Schrift, welche blos ״eine hebräische Grammatik ist, die . . . nicht für die jüdische Nation aus־ schliessend brauchbar sei, ... nicht untersagt werden.“ Uebrigens stehe es ihnen frei, in dieser Angelegenheit den Rechtsweg zu beschreitens). Eine derartige Unterscheidung ־נ) Dieser, in den Schles. Provinzialblätt. v. J. 1801 Bd. 34 p. 326 enthaltenen Angabe darf wohl Glauben beigem essen werden, da dieselbe von einem Zeitgenossen herrührt und durch das Schreiben der Bresl. Kriegs11 ־־. Dom.-Kammer v. 2. Aug. 1795, insofern bestätigt wird, als hier des Michel L. May, als eines bereits ״Verstorbenen“ Erwähnung geschieht. In demselben wird, was beiläufig bemerkt sein mag, der Bresl. Magistrat von der Uebertragung der Stammnummer 147 des M. L. May ״auf dessen Sohn Joseph Michel May“ in Kenntniss gesetzt. (Br. Stadt-A. Magistr.-Act. 16, 5 Bd. 6). Hiernach beruhen die diesem Ergebnisse entgegenstellende Annahmen bei Ersch und Gruber 1. c. p. 88 und in Berliners Magazin f. d. Wiss. d. Juientb. VI p. 88, mindestens so weit das Todes-Jahr des Micliel L. May in Präge kommt, auf einem Irrtlium. Das richtige Todesjahr hat bereits Brann in seinem oben citirten Jahrb. angegeben, jedoch ohne Begründung; als Sterbetag findet sich hier der 4. Jan. verzeichnet, vielleicht ein Druckfehler? [Nach dem Totenregister der Beerdigungsgesellschaft, zu deren Vorstehern er gehörte, starb er den IS» Tebet 555 4. Januar 1795. Es bleibt also dabei. Der 4. Mai 175 ע (Landrabb. in Schlesien, S. 5) ist ein Druckfehler.] 2) Es ist natürlich צוהר התיבה d. Sah Hanau, gemeint. Brann. 3) Bresl. Staats-A. c. 1.