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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1894-01-01 · Heft 3 · p. Seite 130

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
39 (1894-1895)
Issue
Heft 3
Article
Zur Geschichte der jüdischen Buchdruckerei in Dyhernfurth und des jüdischen Buchhandels
Date
1894-01-01
Page
Seite 130 (sequence 11)
Language
German
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130 Zur Geschichte der jüdischen Buchdruckerei in Dyhernfurth. den Breslauer Magistrat an, ,,der Grasseschen Officin . . . den Druck jüdischer Bücher zu untersagen, auch den Inhaber der Dyhernfurther jüdischen Buchdruckerei Michel Loebel May bei seinem Privilegio zu schützen.“ Gegen diesen Bescheid machte die Grass’sche Druckerei in einer Torstellung vom 18. Juli 1794 hauptsächlich geltend, dass das ihr ertheilte Privilegium vom Jahre 1553 datire, also weit älter sei als die Gerechtsame der Dyhernfurther Officin, auch besitze sie vermöge des angezogenen Privilegs das Recht, alle Bücher ohne Ausnahme zu drucken. Auf diesen Einwand kommt die Breslauer Druckerei auch in ihren späteren Eingaben immer wieder zurück. Daneben wird noch angeführt, dass durch das beabsichtigte Unternehmen der Inhaber der Dyhernfurther Druckerei in keiner Weise geschädigt werde, da er eine derartige Schrift ,,nach seiner oftmaligen Aeusserung als eifriger Orthodox nie drucken wird, indem er es für Neuerungssncht und religionswidrig erklärt.“ TJeberdies habe er sich ja trotz seines Privilegs auf den alleinigen Verkauf jüdischer Bücher gefallen lassen müssen, dass alle Schriften, welche ,,zu Beförderung der Aufklärung unter der jüdischen Nation“ in Berlin gedruckt worden, nach Breslau geschickt und hier verkauft wurden. Es könne ihm daher am Ende völlig gl eich gilt ig sein, ob derartige Schriften zu Breslau oder Berlin gedruckt würden, Dieser Auffassung gemäss liess sich denn auch die Grass’sche Officin in ihrem Vorhaben nicht beirren und druckte die Monatsschrift in den Jahren 1794 bis 1797*), wenn auch hierin bisweilen durch die Inhibirung seitens der Kammer gestört1). Schliesslieh gelangte letztere zu der Ansicht, dass der Grass’schen Officin im Verwaltungswege der Abdruck ihrer Monatsschrift nicht verwehrt werden könne, ״weil es hier auf Inhibtion der gegenseitigen Rechte . . . ankommt;“ ev. werden die Gebr. May auf den Rechtsweg verwiesen 2). Ja, die Grass’sche Anstalt schritt unter anderm auch zum Druck einer hebräischen Grammatik 3), als deren Verfasser ״Loebel Wolf von Krakau, welcher hier *) So einfach war der Verlauf doch nicht. Vgl. Steinschneider C. B. 3713, und bes. Roest, Catcd. d. Rosenth. Bibi, Arih., S. 176. Vebrigms fungirte Aharon Wolfsohn bis 1807 in Breslau. Vgl. Freudenthal in der MS., Jahrg. 37, S. 420. *) Wie z. B. aus dem Schreiben der K. au die Firma May v. 13. Sept. 1794 kervorgeht. (Bresl. Staats-A,: PA II 47 a vol. 6.) 2) Schreiben ders. an dieselbe v. 24. Oct. 1797. ]. c. 3) Fürst: Bibi. jad. 1, p. 105. Es ist תלמוד לשון טברי V. Jeh. Loeb Bensew gemeint.

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