Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 39 (1894-1895)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Zur Geschichte der jüdischen Buchdruckerei in Dyhernfurth und des jüdischen Buchhandels
- Date
- 1894-01-01
- Page
- Seite 127 (sequence 8)
- Language
- German
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Zur Geschichte der jüdischen Buchdruckerei in Dyhernfurth. 127 jedoch zweifellos bereits aus dem Leben geschieden * 2 3 4), wahrscheiniich indess schon 1745, wie aus der im Folgendem erwähnten Kammer-Verordnung v. 28 Juli des gedachten Jahres hervorzugehen scheint . . Behufs wirksamerer Durchführung der der Dyhernfurther Officin ertheilten Privilegien stellte die Breslauer Kriegs- und Domainen-Kammer im Jahre 1745 den verschiedenen ihr untergeordneten, in dieser Angelegenheit in Betracht kommenden Behörden eine Specification 2) der in Dyhernfurth gedruckten Bücher zu, mit der "Weisung, scharf darauf zu achten, dass, die Messzeiten allein ausgenommen, kein unbefugter Verkauf der in dem Verzeichnisse aufgeführten Schriften stattfinde, und sie daher, wenn nöthig, ,,den deshalb von Esther Berel anzusetzenden Factor die fremden Bücher revidiren lassen müssen‘13). Unter demselben Datum ward auch dem Breslauer Landrabbiner Gumpertz4) der Befehl ertheilt, die obige, zu Gunsten der Dyhernfurther Druckerei erlassene Verordnung den in Stadt und Departement Breslau sich aufhaltenden Juden bekannt zu machen. Einem Jeden sollte es freistehen, von der auch bei ihm befindlichen Specification Einsicht zu nehmen5). Zur Erreichung desselben Zweckes wurde der Esther Berel nicht minder polizeiliche Hilfe zugestanden6), nachdem sie darauf hin gewiesen hatte, dass den! Kammer-Fiscal anderer dringender Amtsgeschäfte wegen ein sofortiges Einschreiten zu ihren Gunsten nicht immer möglich sei7). Auf Grund der an die Polizei-Organe erlassenen Instruction wurde von diesen Ende December 1747 einem ״jüdischen Schulhalter, Hamens Lebel, welcher an eiuen polnischen Juden sechs Bücher verkauft, . . . die Bücher weggenommen.“ Dieser Bass. S. 39, B. Nathan sei 1729 gestorben, ist demnach, ganz irrig. [Es bedarf gar keiner Combination. Nach der Inschrift sein es Grab־ steins in Dyhernfurth, den ich copirt habe und zu veröffentlichen mir Vorbehalte, starb er am 27. Schebat 505 30. Januar 1745. Br.] B Vom Jahre 1747 ab sind sämmtliche, die Dyhernf. Druckerei betreffende Schriftstücke von Esther Berel, Ehefrau des B. Nathan, unterzeichnet. Auch sonst wird des Leztern nirgends mehr gedacht. 2) Eine Abschrift hiervon in den Acten des Br. Stadt-A.: 9, 309, f. 15a. 3) Bescript v. 28. Juli 1745 ib. f, 18. 4) Vgl. über ihn M. Brann: Gesch. des Landrabbinats in Schlesien. Bresl. 1887 S. 23ff. 5) E. 18—19 der erw. Acten. 6) Kescript der Br, Kammer v. 29. Sept. 1747 an den Br. Magistrat auf Grund des von diesem unterm 19. Sept. 1747 erstatteten Gutachtens, ib. f. 14. 7) Eingabe der Esther B. v. 13. Juni 1747. ib. f. 6.