Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 39 (1894-1895)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Privilegien der Juden in Lieben
- Date
- 1894-01-01
- Page
- Seite 118 (sequence 2)
- Language
- German
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118 Die Privilegien der Juden in Lieben. privilegiren darnebst allen und jeden meinen jetzigen als auch, künftigen Haubtleuthen, Beamten und Herrschaftofficieren, wie ingleichen meinen daselbstigen Unterthanen für uns Ernstes Befehlende, sie dabei allerdings ungehindert verbleiben und dieselbe geniessen zu lassen, sondern auch sie in meiner und der Meinigen auch künftigen Erben vor jedermänniglich zu schützen und abgehender, beschirmender Hand zu halten, damit die Juden sich dessen wirklich zu erfreuen haben sollen Mahlen dann auch mein endlicher Wille und Meinung ist. I. Dass ihnen, sowohl jetzigen als künftigen allda zu Lieben wohnenden Juden, ihren Erben und Erbnehmern allerseits freistehen solle und zugelassen sein sich ihrer erbauten Schulen, Begräbnissen, aller jüdischen Cermo tuen die solche von altersherrühren ohn männiglj.chen Eintrag und Vorhinderniss zu jeder Zeit geziemend in alle Wege und Weisen ohnweigerlich zu gebrauchen und wollen weder sie noch ihre Erben und Erbesnehmer auch nachkommenden Juden dürften Vordringen und vorstossen, sondern von jetzo bis zu ewigen Zeiten solche ihre Juden Schulten, Begräbnisse denen Juden gelassen und zum wenigsten verändert werden in keinerlei Weiss noch Weg; im Falle auch einige Strittigkeiten ihrer Ceremonien halber vorfallen möchten, so solle die Erbamtnus darüber nicht meinen alldasigen Beamten sondern denen daselbten Eltisten Juden oder aber denen Prager Rabbinern zugelassen sein. II. Bin ich gewöllet, dass ihre Häuser und Gräme, da sie jetzund erbaut oder noch künftig erbauen und aufrichten möchten, in das Amtbuch allda bey meiner Herrschaft Lieben zu ihrer und zu ihrer Nachkommen den besserer Sicherheit und Genüssung jedesmal ordentlich eingeschrieben und Yortrümt(?) werden solle. HI. Damit sie sich unter solcher meiner jetzigen und künftigen wohlmeinenden Schutzhaltung desto besser und sicherer ernähren können und möge hiermit diese meine gebenden Privilegien vor mich und meine Erben und Erbnehmer auch nachkommendeLiebnauer Obrigkeit ihnen jetzigen und künftigen Juden allda in Lieben in aller Werk erlauben, dass sie sich allerhand Gross- und Kleinvieh schlachten, dasselbe ungehindert zu Prag unter die Juden, wie sie ihrem Yorgeben nach sie dessen hier sollen gebraucht haben, oder aber zur Stelle auf meiner Herrschaft Lieben wie sonsten, wo sich die Gelegenheit begeben und zulassen möchte, öffentlich ohne einzigen Eintrag und Yermahn ung verkaufen künnen, mögen cind sollen.