Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 39 (1894-1895)
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Privilegien der Juden in Lieben
- Date
- 1894-01-01
- Page
- Seite 119 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/2829132-2829668-2829672-2878849--26135-2878890- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Privilegien der Juden in Lieben. 119 IV. Thue ich gleichergestalt ihnen jetzigen und künftigen Juden allda zu Lieben hiermit allerdings erlauben, dass sie auf alle Form und Weiss in diesem Königreich Böbeimb wohnende Juden der landesgebräuchigen Uebrigkeiten und Verordnung gemäss alle ihre Gewerbe, Nahrung und Handlung, Handwerker Commercien, nach der Ehlen Maas und Gewicht ohne männiglichen Eintrag führen und treiben sollen. Y. Sollen auch die ietzigen allda zu Lieben in das Rentamt daselbst alle Jahre von diesem 1656 Jahre inclusive Ein Hundert Schock Meissnisch abzuführen schuldig sein. VI. Zu Vollend in während der Ausfertigung dieser meiner Privilegien über jetzige auf meiner Herrschaft Lieben sich befindliclien: ohne Zahl Juden mehrer und soviel als vor alten Zeiten hier gebräuchlich gewesen wohnhafftig sein und besetzen wollte!}, sie insgemeinsam also nicht allein jährlich 150 Schock Meissn., sondern auch von den bewohnten auf der Herrschaft Lieben eigenen Unkosten erbauten Häusern noch absonderlich jährlich 30 Groschen ohne einzige Versäumnis willig und gehorsam bei unausbleiblicher Bestrafung abzuführen verbunden sein, vom Dato aber führohin die jetzige Liebenauer Juden einige Juden ohne der Beamten im Schloss Vorbewusst aufnehmen, doch aber die jüdische Gemeinde daselbst ihr Gebrauch aufnehmende Gebühren nicht damit benommen werden soll. VII. Dass die jetzigen und künftigen Juden allda zu Lieben samt ihren Erben und Erbnehmern ausgenommen k. k. Landescontribution, so auf einen Juden pro Eata der pragerischen Quartae der Proportion uncl des [Lücke] nach kommen möchte, sonst unter jetzigem Praetext mit etwan erwärtigen erdenkliehen Rebus pratus (?) wie solche und Mehrere den Namen haben mögen, weder von mir, meinen Erben und Erbnehmern noch denen etwa nachkommenden Liebenauer Obrigkeiten beschwert oder belegt noch solche denen jetzigen und künftigen Haubtlenthen und Beamten selbsten die Juden zu beschweren oder zu belegen zugelassen werde;!nassen an jetzo genannte meine Beamten hiermit mein ernstlicher Befehl ist, dass sie obangezeigtermassen gegen Vorzeigung dieser Privilegien in allen vorhergehenden und auch folgenden Punkten die Juden protectiren und zu schützen emsig sein sollen. VIII. Und ich ferner die Freiheit ihnen jetzigen und nachkommenden Juden zu Lieben erteile und statuire, dass einige Juden allda einiges betreffen will, es wäre dann dass es eine Criminalsache antreffe, allsogleich unverhörter mit Arrest belegt, sondern dass klagende!־ Christ ernstlich seine Klage bei