Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 38 (1893-1894)
- Issue
- Heft 7
- Article
- Zur Geschichte der Targumim nach talmudischen Quellen
- Date
- 1894-01-01
- Page
- Seite 296 (sequence 8)
- Language
- German
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296 Zur Goschiohbo <101־ Targumim nach talmudischou Quellen. Anhöhe des Tempelberges sieh befand, als .ilnn ein II iob-Targum vorgelegt wurde, und dass er damals beiohleii habe, es einzumauern.‘־ Darauf hin Hess auch IP Gaudi01 II das Buch beseitigen.“ Dieses Hiob-Targum lud teu Manche (Graetz hei Berliner, Targum Onkelos, S. 90) für ein griechisch abgefasstes. Die Unterdrückung desselben durch IP Gamliel I wäre dann noch •verständlich, weil die jüdischen Quellen :nur von einer Pentateuch-U eher Setzung der LXX Kenntniss haben. Griechische Uebertragungen anderer Theile der 111. Schrift konnten ihnen‘ daher als apokryph erscheinen, und eben darum, mochte IP Gamliel I ein Hiob-Targum in dieser Sprache haben beseifigen lassen. Dagegen wäre es unerklärlich, dass JP Garniiel II ihm darin gefolgt sein sollte, da inzwischen durch Akylas die gesummte Bibel, wie aus den Citaten im jerusalemischen Talmud ersichtlich ist, in’s Griechische übertragen worden war. Dazu kommt, dass schwerlich anzunelimen ist, beide Gamliel hätten ein griechisches Hiob-Targum angefeindet, während ihr Enkel und Sohn R/ Simon b. Gamliel II gerade die in dieser Sprache abgefassten Uebersetzungen für allein zulässig erachtet hätte. Endlich ist Folgendes zu erwägen: R’ Jose leitet aus dieser von ihm berichteten Thatsaehe den Beweis dafür 11er, dass Targumim aus Gefahren am Sabbath nicht gerettet werden dürfen (Sabbath 115a). Dies kann sich nur auf anderssprachliche Targumim beziehen, da RSbG die griechischen ja für ebenbürtig mit den hebräischen Originalen angesehen hat und ihm hierin IP Jose keineswegs widerspricht. Denn die Gemara (das.) constatirt, dass die Meinung des R’ Huna derjenigen des IP Jose entspreche. Da nun der Erstere sich ausdrücklich im Sinne des RSbG äussert, so tkeilt auch IP Jose nothwendiger Weise des Letzteren Ansicht. Gilt aber die Behauptung des IP Jose איו מצילין nur von nicht-griechischen Targumim, so muss auch das Hiob- Targum, dessen Beseitigung er zum Beweise anführt, ein solches gewesen sein. Es kann demnach den beiden Gamliel nur ein in der Landessprache, dem Aramäischen, abgefasstes Hiob-Targum Vorgelegen haben. Das Auftaiichen eines solchen zu zwei mehr als ein halbes Jahrhundert auseinander liegenden Zeitpunkten, einmal zur Zeit des IP Gamliel I (30—50) und dann unter IP Gamliel II (81—1.16־), stimmt mit den bisher gewonnenen Ergebnissen ohne Schwierigkeit überein. Wir haben darin Erscheinungen der von Jonathan (anno 20)