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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1894-01-01 · Heft 5 · p. Seite 212

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
38 (1893-1894)
Issue
Heft 5
Article
Zur Geschichte der Targumim nach talmudischen Quellen
Date
1894-01-01
Page
Seite 212 (sequence 10)
Language
German
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212 Zur Geschichte der Targumim nach talmuclischen Quellen. auf die Ketubim, nicht auf die prophetischen Bücher, und ich vermuthe, dass sie dies darum so erklären, weil Jona■־ tlian b. Ussiel das Targum der Propheten verfasst hat. Ich aber meine, dass auch das Propheten-Targum von Jonathan zwar abgefasst, aber nicht in schriftlicher Form verbreitet war, und dass es auch überhaupt nicht aufgeschrieben werden durfte. So erklärt auch der Talmud (Megilla 9 a), dass derjenige, der fremde Sprachen grundsätzlich verbietet, nur mit der griechischen Uebersetzung des Pentateuchs eine Ausnahme macht zwischen Propheten und Hag iographen aber in keiner Weise unterscheidet.^ Mit Recht zieht Raschi hier das Jonathan-Targum in den Kreis dieser Betrachtung. Denn wenn dieses in schriftlicher Fassung vorgelegen hätte, so hätte die grundsätzliche Zulässigkeit von Schriftwerken später nicht mehr angefochten werden können. Ebenso unbestreitbar ist jedenfalls auch die umgekehrte Folgerung, die nämlich, aus• dem Vorhandensein schriftlicher Targumim darauf zu schliessen, dass auch Jonathans. Ueber- Setzung in derselben Form abgefasst gewesen sei. Run ist es festgestellt, dass das Auftreten des RSbG sich gegen die zu seiner Zeit in Gebrauch befindlichen schriftlichen Targumim gerichtet hat. Er hat Gründe dagegen geltend zu machen, aber er bestreitet den Thatbestancl nicht und bekennt auch seinerseits sowohl das Vorhandensein schriftlicher Targumim im Allgemeinen als auch dasjenige der Uebersetzung des Jonathan im Besondern. Damit wird die Behauptung, die Unzulässigkeit schriftlicher Werke habe das Einschreiten des RSbG veranlasst, welche ohnehin eines jeden Haltes entbehrt, durchaus hinfällig. Wie ich an anderer Stelle nachweisen werde, ist das unendlich oft angewandte Verbot von דברים שבעל פה אי אתה רשאי לאומרם בכתב erst ein Product der ersten Amoräer-Periode. Bis dahin sind Einwendüngen gegen die schriftliche Abfassung von Targumim oder Halachas oder Agadas niemals erhoben worden. Die These כותבי־ הלכות מצורף את התורה sollte später nur dazu dienen, das schriftlich!) abgefasste Mischnawerk des R’ Jehuda hanassi vor Nachbildungen zu schützen. Es ist daher völlig überflüssig über eine Theorie zu sprechen, welche missverständlich angewandt wird. Der Gegenbeweis aus dem Jeru-!) Dass Babbi die Mischnah schriftlich abgefasst haben müsse, hoffe ich ein anderes Mal mit durchschlagenden Beweisen aus den Quellen zu belegen.

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